Covid-Zertifikat
am Arbeitsplatz

Abstract

Ab heute sind Arbeitgeber berechtigt, von ihren Angestellten das Vorweisen des Covid-Zertifikats zu verlangen, um die nötigen Schutzmassnahmen am Arbeitsplatz umzusetzen. In unserem Bulletin erfahren Sie, welche Rahmenbedingungen dabei zu beachten sind.

Ab heute sind Arbeitgeber berechtigt (aber nicht verpflichtet), von ihren Angestellten das Vorweisen des Covid-Zertifikats zu verlangen und die entsprechenden Informationen zu verarbeiten, wenn dies notwendig ist, um (i) geeignete Schutzmassnahmen festzulegen oder (ii) ein regelmässiges Testkonzept im Unternehmen umzusetzen (Art. 25 Abs. 2bis der COVID-19-Verordnung besondere Lage).

Gemäss dem Leitfaden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) müssen Arbeitgeber in der Schweiz, welche die Covid-Zertifikatsprüfungen einführen wollen, folgendes beachten:

  • Zweck der Covid-Zertifikatsprüfungen: Die Covid-Zertifikatsprüfung ist eine der Massnahmen, die der Arbeitgeber einsetzen kann, um die notwendigen Schutzmassnahmen im Rahmen eines unternehmensspezifischen Testkonzepts umzusetzen. Covid-Zertifikatsprüfungen können beispielsweise dazu verwendet werden, um den Zutritt zur Cafeteria oder die Anzahl der Angestellten in Sitzungszimmern zu limitieren, den Kontakt mit Kunden einzuschränken, bestimmte Einschränkungen aufgrund der Büroumgebung durchzusetzen, die Zusammensetzung von Teams zu ändern oder die Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz aufzuheben.
  • Datenschutz: Alle Zertifikatsprüfungen müssen den allgemeinen Grundsätzen des Datenschutzes, insbesondere dem Grundsatz der Datenminimierung, genügen. Daher können die Arbeitgeber, sofern sie das (Standard-) Covid-Zertifikat nicht benötigen, von den Arbeitnehmern nur die Vorlage des Zertifikats «Light» verlangen, welches keine Gesundheitsdaten enthält.
  • Angemessene Schutzmassnahmen: Die Prüfung des Covid-Zertifikats entbindet den Arbeitgeber nicht von der Verpflichtung, angemessene Schutzmassnahmen auf der Grundlage des STOP-Prinzips (d.h. Substitution, Technische Massnahmen, Organisatorische Massnahmen und Persönliche Schutzausrüstung) zu ergreifen. So bleiben die Hygiene-, Lüftungs- und Abstandsregeln etc. nach wie vor in Kraft. Auch Home Office wird weiterhin empfohlen, sofern dies möglich ist.
  • Information und Anhörung: Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer schriftlich informieren und die Arbeitnehmervertreter oder die Arbeitnehmer (falls es keine Arbeitnehmervertreter gibt) zu seinem Vorhaben, Covid-Zertifikatsprüfungen einzuführen, und zu den Massnahmen, die sich aus diesen Prüfungen ergeben, anhören. Unseres Erachtens beinhaltet der Konsultationsprozess das Recht der Arbeitnehmer, zu den geplanten Massnahmen Stellung zu nehmen und alternative Vorschläge zu machen sowie über die Entscheidung des Arbeitgebers informiert zu werden.

Wenn die oben genannten Leitlinien eingehalten werden und der Arbeitgeber die Kosten für allfällige Covid-Tests der Arbeitnehmer übernimmt, können die Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auffordern, ihre Covid-Zertifikate («Light») vorzulegen und zur Arbeit ins Büro zurückzukehren. Kommen die Arbeitnehmer dieser Aufforderung nicht nach, kann dies nach unserer Ansicht zu Disziplinarmassnahmen führen. Vorbehalten bleiben Sonderregelungen für besonders gefährdete Arbeitnehmer.

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: