Verbandsklage und kollektiver Vergleich

Abstract

Überblick über den Entwurf des Bundesrates zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung

In Fällen von sogenannten Massen- und Streuschäden kennt das geltende Recht keine besonderen Instrumente zur (gerichtlichen) Durchsetzung von Schadenersatzforderungen und anderen Ansprüchen. Art. 89 der geltenden ZPO sieht zwar eine Verbandsklage vor. Diese ist allerdings beschränkt auf Persönlichkeitsverletzungen und erlaubt es nicht, Ansprüche auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe durchzusetzen. In der Praxis hat die Verbandsklage deshalb bis jetzt keine praktische Bedeutung erlangt.

Vor diesem Hintergrund beauftragte das Parlament den Bundesrat, eine Gesetzesänderung auszuarbeiten, die es einer grossen Anzahl gleichartig Geschädigter erleichtert, ihre Ansprüche gemeinsam vor Gericht geltend zu machen. Mit dem Vorentwurf zur Änderung der ZPO vom 2. März 2018[1] schlug der Bundesrat deshalb auch eine Neuordnung des kollektiven Rechtschutzes vor (vgl. dazu Bulletin vom 14. März 2018). Da diese auf grossen Widerstand stiess, entschied sich der Bundesrat, den kollek­tiven Rechtsschutz nicht im Rahmen der Revision der ZPO, sondern separat zu behandeln. Ein entsprechender, etwas weniger weit gehender Entwurf zur Änderung der ZPO liegt seit dem 10. Dezember 2021 vor.[2]

Dieses Bulletin zeigt die wichtigsten Aspekte des Entwurfs auf und behandelt ausgewählte Fragen.

I.    Überblick

Im Wesentlichen sieht der Entwurf folgende Änderungen vor:

  • Die bestehende Verbandsklage gemäss Art. 89 ZPO soll erweitert werden. Namentlich soll sie nicht mehr auf Persönlichkeitsverletzungen beschränkt sein, son­dern zur Geltendmachung sämtlicher Rechtsverletzungen zur Verfügung stehen (Art. 89 des Entwurfs, nachfolgend E-ZPO).
  • Eine neue, separate Verbandsklage ist vorgesehen, welche die kollektive Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe ermöglicht (sog. reparatorische Verbandsklage auf «opt in»-Basis)). Diese eignet sich insbesondere bei Massen- und Streuschäden (Art. 307b – 307g E-ZPO).
  • Kollektive gerichtliche Vergleiche sollen eingeführt werden. Solche kollektiven Vergleiche sind auch ausserhalb einer Verbandsklage möglich, setzen aber in jedem Fall eine gerichtliche Genehmigung voraus und können auf alle Betroffenen ausgeweitet werden («opt out»-Basis). (Art. 307h – 307l E-ZPO).

Mit der Einführung der reparatorischen Verbandsklage sowie der Möglichkeit eines kollektiven Vergleichs orientiert sich die Schweiz an den Niederlanden, die eine Form von Gruppenvergleichen bereits seit 2005 kennen, und nähert sich gleichzeitig den Entwicklungen in der EU an, in der Ende 2020 die EU-Verbandsklagerichtlinie[3] in Kraft getreten ist. Der Entwurf geht jedoch insofern weniger weit, als er auf die Einführung von Beweiserleichterungen bei Schadenersatzklagen sowie auf staatliche Finanzierung bestimmter Verbände beziehungs­weise deren Klagen verzichtet.

Der Entwurf markiert eine rechtspolitische Kehrtwendung. In der Botschaft zur ZPO schrieb der Bundesrat noch, Sammelklagen seien «dem europäischen Rechtsdenken fremd» und missbrauchsanfällig und die bestehenden Institute der Streitgenossenschaft und Klagevereinigung genügten.[4] Mit der Umsetzung des Entwurfs würde der kollektive Rechtsschutz nachträglich gestärkt. Namentlich mit der geplanten Einführung einer reparatorischen Verbandsklage gewänne der kollektive Rechtsschutz an Attraktivität. Der Entwurf sieht allerdings anders als die EU-Verbandsklagerichtlinie namentlich keine praktisch wesentlichen Beweiserleichterungen zugunsten des klagenden Verbands bzw. der klagenden Organisation vor. Erst müsste sich noch zeigen, für welche Schadensereignisse eine reparatorische Verbandsklage konkret in Frage kommt. Namentlich bei der Durchsetzung von Körperschäden ― beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften Produkts ― erscheinen eine reparatorische Verbandsklage oder ein kollektiver Vergleich als wenig geeignet, da die Vermögensminderung in diesen Fällen von den individuellen Umständen der betroffenen Personen abhängt.

In einem nächsten Schritt wird sich das Parlament mit dem Entwurf zu befassen haben. Mit Blick darauf, dass bereits der mit dem Vorentwurf unterbreitete Vorschlag umstritten war, ist gut möglich, dass der Entwurf in geänderter Fassung oder gar nicht zu geltendem Recht wird.

Die im Entwurf vorgeschlagenen Änderungen werden nachfolgend diskutiert.

II.   Ausbau der bestehenden Verbandsklage

Die Regelung der bestehenden Verbandsklage in Art. 89 ZPO soll in verschiedenen Punkten angepasst werden, sodass sie als Instrument des kollektiven Rechtschutzes effektiver genutzt werden kann. Konkret sind folgende Änderungen vorgeschlagen:

  • Klagelegitimation: Die Voraussetzungen der Klagelegitimation sollen klarer formuliert werden. Neu soll die Verbandsklage Verbänden und Organisationen offenstehen, soweit sie i) nicht gewinnorientiert sind; ii) mindestens seit zwölf Monaten bestehen (und damit nicht nur kurzfristig, «ad hoc» errichtet sind); iii) statutarisch oder satzungsmässig zur Interessenswahrung der betroffenen Personen befugt sowie iv) unabhängig von der beklagten Partei sind (Art. 89 Abs. 1 E-ZPO). Im Unterschied zum geltenden Recht ist vorgesehen, auf die in der Praxis oft unklare Voraussetzung, dass der Verband oder die Organisation von «gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung» ist, zu verzichten.

Zur Verhinderung von Missbräuchen sollen kommerzielle Organisationen nicht zur Erhebung einer Verbandsklage legitimiert sein. Im Vordergrund stehen weiterhin vor allem Vereine im Sinne von Art. 60 ff. ZGB sowie Stiftungen gemäss Art. 80 ff. ZGB.

  • Gegenstand: Die bisherige Beschränkung auf Persönlichkeitsverletzungen soll wegfallen und die Verbandsklage für die Geltendmachung sämtlicher Rechtsverletzungen offenstehen (Art. 89 Abs. 1 E-ZPO). Damit geht der Vorschlag des Bundesrats in sachlicher Hinsicht weiter als die EU-Verbandsklagerichtlinie, die nur den Konsumentenschutz erfasst.
  • Klagemöglichkeiten: Wie nach geltendem Recht soll die Verbandsklage für Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung oder Feststellung der Widerrechtlichkeit zur Verfügung stehen (Art. 89 Abs. 2 E-ZPO). Neu wird darüber hinaus ausdrücklich vorgesehen, dass die Mitteilung eines Gerichtsentscheids an Dritte oder dessen Veröffentlichung beantragt werden kann (Art. 89 Abs. 3 E-ZPO). Das bisherige, zuweilen hinderliche Erfordernis, dass sich eine Verletzung weiterhin störend auswirkt, fällt dahin.

III.  Neue Verbandsklage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen

Kern der Vorlage ist die Einführung einer Verbandsklage zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe (sog. reparatorische Verbandsklage). Damit soll die kollektive Durchsetzung von Massenschäden und teilweise auch von Streuschäden effektiv möglich werden.

Gemäss dem Entwurf kann ein Verband oder eine Organisation in eigenem Namen und auf eigenes Risiko Klage zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen der betroffenen Personen erheben (Art. 307b E-ZPO). Die betroffenen Personen müssen entweder vorgängig ihre Ermächtigung zur Verbandsklage gegeben oder sich der Klage nach deren Zulassung angeschlossen haben (Art. 307d E-ZPO). Entsprechend folgt der Vorschlag einem Opt in-Modell, wonach nur Personen von der Rechtskraft des Urteils über eine Verbandsklage erfasst werden, die der Klage zugestimmt haben.

  • Voraussetzungen: Die Erhebung einer reparatorischen Verbandsklage ist unter den folgenden Voraussetzungen zulässig:
  1. Der klagende Verband oder die klagende Organisation ist entweder nach Art. 89 E-ZPO oder nach einer besonderen gesetzlichen Bestimmung zur Erhebung der Verbandsklage legitimiert ( 307b lit. a E-ZPO). Ad-hoc-Organisationen sind damit von der Anhebung von reparatorischen Verbandsklagen ausgeschlossen.
  2. Der klagende Verband oder die klagende Organisation wurde von mindestens zehn betroffenen Personen schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zur Prozessführung ermächtigt (Art. 307b b E-ZPO). Damit soll sichergestellt werden, dass eine Verbandsklage nur bei Betroffenheit einer Vielzahl von Personen erhoben werden kann. Bei den Ermächtigungen handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung, die im Zeitpunkt der Klageeinleitung vorliegen muss.
  3. Die geltend gemachten Ansprüche basieren auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen (Art. 307b c E-ZPO). Dies entspricht dem für die Streitgenossenschaft nach Art. 71 ZPO geforderten Sachzusammenhang und soll gewährleisten, dass die gebündelte Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen effizient und prozessökonomisch erfolgt.
  • Verfahren: Anders als noch im Vorentwurf ist neu ein Zulassungsverfahren vorgesehen. Danach erfolgt die Klageeinleitung durch einen Antrag, über den das Gericht nach Anhörung der Beklagten entscheidet (Art. 307c E-ZPO). Entsprechend kommt es nur dann zu einem eigentlichen Verfahren, wenn die Voraussetzungen zur Erhebung einer Verbandsklage erfüllt sind. Wird die Verbandsklage zugelassen, ist sie in einem öffentlich zugänglichen elektronischen Register einzutragen (Art. 307e Abs. 4 E-ZPO i.V.m. Art. 307g E-ZPO). Im Anschluss daran können sich betroffene Personen innert einer vom Gericht festzulegenden Frist von mindestens drei Monaten der Verbandsklage anschliessen (Art. 307d E-ZPO). Nach Zulassung der Verbandsklage und Anschluss der betroffenen Personen wird das eigentliche Verbandsklageverfahren durchgeführt. Dabei gelten grundsätzlich die allgemeinen Regelungen von Art. 219 ff. ZPO, wobei folgende Ergänzungen zu erwähnen sind:
  1. Das Gericht lädt die Parteien stets zu einer Einigungsverhandlung vor (Art. 307e 1 E-ZPO). Praxisgemäss dürfte diese nach dem ersten Schriftenwechsel stattfinden. Einigen sich die Parteien gütlich, finden die Bestimmungen über die Genehmigung eines kollektiven Vergleichs Anwendung (siehe sogleich).
  2. Die Kantone führen ein elektronisches und öffentlich zugängliches Register, welches die wesentlichen Informationen zu den Verfahren enthält (Art. 307g E-ZPO).
  • Entscheid: Grundsätzlich sind die allgemeinen Bestimmungen von Art. 236 ff. ZPO anwendbar. Der Entscheid bindet aber nicht nur die Parteien, sondern auch die betroffenen Personen, die sich der Verbandsklage angeschlossen haben (Art. 307f E-ZPO).

IV. Kollektiver Vergleich

Das neue Verbandsklageverfahren soll mit Regelungen zu kollektiven Vergleichen ergänzt werden (Art. 307h ff. E-ZPO).

  • Genehmigung: Die Wirksamkeit eines kollektiven Vergleichs bedingt die richterliche Genehmigung. Eine solche ist angezeigt, weil die betroffenen Personen nicht direkt Partei des Verfahrens sind. Konkret ist vorgesehen, dass die Parteien des Verbandsklageverfahrens, also der Verband bzw. die Organisation einerseits und die Beklagte andererseits, einen zwischen ihnen geschlossenen Vergleich dem Gericht zur Genehmigung vorlegen (Art. 307h E-ZPO). Das Gericht genehmigt den Vergleich, wenn i) die getroffene Vereinbarung angemessen ist; ii) eine allfällig von den Parteien vereinbarte Mindestanzahl oder -quote von durch den Vergleich gebundenen betroffenen Personen erreicht ist; iii) der Vergleich nicht gegen zwingendes Recht verstösst; iv) die Kostenfolgen angemessen geregelt sind und v) die Interessen der vom Vergleich betroffenen Personen insgesamt angemessen gewahrt werden (Art. 307j E-ZPO).
  • Wirkungen: Vom Vergleich erfasst sind zunächst die betroffenen Personen, die sich der Verbandsklage angeschlossen haben (Opt in-Modell, Art. 307h Abs. 1 E-ZPO).
    Allerdings kann das Gericht auf Antrag den Vergleich ausnahmsweise auf sämtliche von der Rechtsverletzung betroffenen Personen erstrecken, die an der Verbandsklage nicht beteiligt sind und die nicht innert einer Frist von mindestens drei Monaten nach Publikation des Vergleichsvorschlags im elektronischen Verzeichnis ihren Austritt erklären (Vergleich mit Austrittsmöglichkeit, Opt out-Modell; Art. 307h Abs. 2 E-ZPO). Zur Vermeidung einer rechtlich fraglichen Bindungswirkung im internationalen Verhältnis soll dies jedoch nur für betroffene Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz gelten. Darüber hinaus ist erforderlich, dass i) der Ersatzanspruch der einzelnen betroffenen Personen so gering ist, dass sich eine individuelle Klage nicht lohnt (Art. 307h Abs. 2 lit. a E-ZPO) sowie ii) sich eine erhebliche Zahl der betroffenen Personen der Verbandsklage nicht angeschlossen hat (Art. 307h Abs. 2 lit. b E-ZPO). Letzteres soll nach Ansicht des Bundesrats stets dann der Fall sein, wenn sich mindestens ein Drittel der betroffenen Personen nicht angeschlossen hat.
  • Vergleich ohne Verbandsklage: Die Möglichkeit eines kollektiven Vergleichs auf Opt out-Basis soll künftig auch zur Verfügung stehen, ohne dass dafür eine Verbandsklage eingereicht werden muss (Art. 307k E-ZPO). Vorausgesetzt ist insbesondere:
  1. Der Verband oder die Organisation, welche(r) den kollektiven Vergleich abschliesst, ist zur Erhebung einer Verbandsklage legitimiert; sei es nach Art. 89 E-ZPO oder kraft einer besonderen gesetzlichen Bestimmung (Art. 307k a E-ZPO).
  2. Die Ersatzansprüche der betroffenen Personen, die im Rahmen eines kollektiven Vergleichs geregelt werden sollen, beruhen auf gleichartigen Tatsachen oder Rechtsgründen (Art. 307k b E-ZPO).
  3. Der Ersatzanspruch der einzelnen betroffenen Personen ist so gering, dass sich eine individuelle Klage nicht lohnt (Art. 307kc E-ZPO). Grund dafür ist, dass ein kollektiver Vergleich ausserhalb einer Verbandsklage konzeptuell stets als Vergleich mit Austrittsmöglichkeit ausgestaltet ist.

V.   Weitere Bestimmungen

  • Zuständigkeit: Art. 16a E-ZPO und Art. 8d E-IPRG enthalten spezifische Regelungen der örtlichen und internationalen Zuständigkeit für Verbandsklagen. Die Bestimmungen sind im Ergebnis identisch. Danach sind für Verbandsklagen die Gerichte am Wohnsitz oder Sitz der Beklagten oder am Ort, an dem der Anspruch mindestens einer der betroffenen Personen eingeklagt werden kann, zuständig. Für Verbindlichkeitserklärungen kollektiver Vergleiche sind überdies die Gerichte am Sitz des klagenden Verbands zuständig.Streu- und Massenschäden dürften in aller Regel einen internationalen Bezug haben, weil nicht alle betroffenen Personen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben oder der Schaden teilweise im Ausland eingetreten ist. Bemerkenswert an der vorgeschlagenen Regelung von Art. 8d E-IPRG ist, dass die schweizerischen Gerichte für eine Verbandsklage bereits dann zuständig sein sollen, wenn die Schädigung einer betroffenen Person in der Schweiz erfolgt, und zwar unabhängig davon, ob der Schaden im Verhältnis zum Gesamtschaden von Bedeutung ist oder nicht.Demgegenüber kennt das Lugano-Übereinkommen (LugÜ) keine Sonderregelung für Verbandsklagen. Das LugÜ ist im Grundsatz anwendbar (und geht damit Art. 8d E-IPRG vor), wenn die Beklagte Wohnsitz oder Sitz in einem LugÜ-Staat hat. Relevant wird Art. 8d E-IPRG somit dann sein, wenn eine klagende Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat (und kein besonderer Lugano-Gerichtsstand zur Verfügung steht) oder wenn das schädigende Unternehmen Sitz ausserhalb des LugÜ-Raums hat und ein Schaden in der Schweiz eintritt. Es wird jedoch bei letzterer Konstellation im Einzelfall zu prüfen sein, ob ein Urteil eines schweizerischen Gerichts im Sitzstaat des Unternehmens anerkannt und vollstreckt werden kann.
  • Verfahrenskosten: Bei Verbandsklagen soll das Gericht die Kosten entgegen den allgemeinen Regeln nach Ermessen verteilen können (Art. 107 lit. dbis und dter E-ZPO). Offen bleibt, ob die vorgesehene Regelung die Prozessführung effektiv erleichtert, da der klagende Verband bzw. die klagende Organisation nach wie vor einen Prozesskostenvorschuss zu leisten hat und bis zur Urteilsfällung im Ungewissen bleibt, ob das Gericht das mit Art. 107 lit. dbis und lit. dter E-ZPO einhergehende Ermessen ausübt und wenn ja wie.

[1]     Vorentwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung) vom 2. März 2018

[2]     Entwurf zur Änderung der Zivilprozessordnung (Verbandsklage und kollektiver Vergleich) vom 10. Dezember 2021

[3]     Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG

[4]     Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 28. Juni 2006, BBl 2006, 7221, 7290.

 

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