Umsatzabgabe bei Vermittlung im Konzern

Abstract

Praxispräzisierung der ESTV vom 1. November 2024

Die ESTV hat in ihrer Praxispräzisierung vom 1. November 2024 klargestellt, dass die Wahrnehmung von M&A-Funktionen durch eine inländische Managementgesellschaft eines Konzerns diese für Zwecke der Umsatzabgabe noch nicht zur Effektenhändlerin macht. Zudem werden Präzisierungen zur Vermittlungstätigkeit durch eine inländische Topholding gemacht. Dies stellt eine wesentliche Steuererleichterung für die M&A-Aktivitäten von Schweizer Konzernen dar.

Umsatzabgabe bei M&A-Transaktionen

Der Erwerb oder die Veräusserung einer Gesellschaft (Share Deal) unterliegt der schweizerischen Umsatzabgabe von 0.15% (inländische Gesellschaft) bzw. 0.3% (ausländische Gesellschaft), wenn ein inländischer Effektenhändler in die Transaktion als Partei oder Vermittler involviert ist.

Der Begriff des «Effektenhändlers» ist im Stempelabgabengesetz definiert. Neben inländischen Banken und Brokern sind insbesondere auch inländische Gesellschaften, welche nach Massgabe ihrer letzten Bilanz mehr als CHF 10 Mio. Wertschriften (z.B. Beteiligungen) besitzen, Effektenhändler. Dies trifft u.a. auch auf Holding- und Zwischenholdinggesellschaften zu, wenn diese eine Beteiligung mit einem Buchwert von CHF 10 Mio. ausweisen.

Keine Effektenhändler sind hingegen ausländische Gesellschaften. Erwirbt ein inländischer Konzern eine Beteiligung über eine ausländische Tochtergesellschaft von einer ausländischen Gegenpartei, ist keine der Parteien eine Effektenhändlerin. Die Umsatzabgabe ist somit nur dann geschuldet, wenn ein Effektenhändler als Vermittler an der Transaktion beteiligt ist.

Managementgesellschaft als Vermittler einer M&A-Transaktion

Neben einer Investmentbank, einem Broker oder einer M&A-Boutique kann gemäss Praxis der ESTV und Rechtsprechung des Bundesgerichts auch eine Konzerngesellschaft, welche Effektenhändlerin ist, Vermittlerin sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Verhandlungsführung in der M&A-Transaktion durch Organe oder angestellte Personen einer Konzerngesellschaft, welche Effektenhändlerin ist, ausgeübt wird.

Wenn der Konzern eine Managementgesellschaft hat, ist die mit der Verhandlungsführung betraute Person in der Regel bei dieser Gesellschaft angestellt. Die Umsatzabgabe fällt somit immer dann an, wenn diese Managementgesellschaft eine Effektenhändlerin ist.

Wenn eine solche Managementgesellschaft keine Wertschriften (z.B. Beteiligungen) mit einem Buchwert von CHF 10 Mio. in ihrer Bilanz hat, ist sie grundsätzlich keine Effektenhändlerin. Etwas anderes gilt immer dann, wenn die Tätigkeit der Managementgesellschaft zu einem wesentlichen Teil darin besteht, als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von Wertschriften zu vermitteln (sog. gewerbsmässige Vermittlerin).

Die ESTV hatte in den letzten Jahren ein sehr extensives Verständnis mit Bezug auf die Frage, wann eine Managementgesellschaft als gewerbsmässige Vermittlerin und somit als Effektenhändlerin anzusehen ist. In der Praxispräzisierung vom 1. November 2024 passt die ESTV diese Praxis an. Neu führt die Vermittlungstätigkeit für eine Konzerngesellschaft nicht dazu, dass eine Gesellschaft zur gewerbsmässigen Vermittlerin und somit zur Effektenhändlerin wird. Somit sind konzerneigene Managementgesellschaften, welche in ihrer Bilanz weniger als CHF 10 Mio. Wertschriften haben, künftig keine Vermittlerinnen mehr.

Diese Praxispräzisierung der ESTV ist sehr zu begrüssen. Dadurch wird die Benachteiligung von Konzernen, bei denen das M&A-Team in einer inländischen Managementgesellschaft angestellt ist, gegenüber solchen mit einem im Ausland angesiedelten M&A-Team, behoben.

Konzernobergesellschaft als Vermittlerin der M&A-Transaktion

Die Konzernobergesellschaft ist regelmässig eine Effektenhändlerin, da sie Beteiligungen mit einem Buchwert von mehr als CHF 10 Mio. hält. Das Bundesgericht hielt im Urteil vom 25. Februar 2021 fest, dass die Konzernobergesellschaft immer dann eine Vermittlerin im Sinne der Umsatzabgabe ist, wenn diese wie eine Nachweis- oder Vermittlungsmäklerin auftritt.

In ihrer Praxispräzisierung vom 1. November 2024 stellt die ESTV klar, dass insbesondere dann weder eine Nachweis- noch Vermittlungsmäklerei vorliegt, wenn die Konzernobergesellschaft eine unabhängige Investmentbank mit einer Transaktion (Kauf oder Verkauf einer Beteiligung) beauftragt und diese dafür entschädigt, oder wenn die Verhandlungsführung durch eine Person ausgeübt wird, welche nicht zur inländischen Holdinggesellschaft gehört.

Somit dürfte auch die inländische Konzernobergesellschaft in aller Regel nicht als Vermittlerin von M&A-Transaktionen gelten. Auch diese Klarstellung ist sehr zu begrüssen, da seit dem bundesgerichtlichen Urteil vom 25. Februar 2021 diesbezüglich eine gewisse Verunsicherung festzustellen war.

Anwendungszeitraum

Die Praxispräzisierung der ESTV vom 1. November 2024 wird ab sofort angewandt und findet auf alle aktuell bei der ESTV hängigen offenen Sachverhalte Anwendung. Eine rückwirkende Anwendung ist demgegenüber ausgeschlossen.

Fazit

Durch die Praxispräzisierung ist es möglich, dass inländische Konzerne ihre M&A-Aktivitäten weiterhin in einer inländischen Managementgesellschaft konzentrieren, ohne dass dies automatisch dazu führt, dass Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen zu Umsatzabgabefolgen führen, wenn die kaufende oder verkaufende Gesellschaft selbst keine Effektenhändlerin ist. Dies ist insbesondere mit Bezug auf den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften relevant, da diese in der Regel über ausländische Holdinggesellschaften erworben werden. Dies ist sehr zu begrüssen, da dadurch die Benachteiligung Schweizer Konzerne bei internationalen M&A-Aktivitäten beseitigt wird.

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