Steuerreform - Genehmigung durch das Parlament

Abstract

Das Volk hat in der Abstimmung vom 12. Februar 2017 das Unternehmenssteuerreformgesetz III (USR III) abgelehnt. Mit der Steuervorlage 17 (SV17) hat der Bundesrat eine Neuauflage des Projekts vorgelegt. Der Ständerat hat die Vorlage des Bundesrats massgeblich verändert und mit der Reform der AHV verknüpft. Die Vorlage heisst nun Bundesgesetz über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung (STAF). Der Nationalrat und in der Schlussabstimmung die Vereinigte Bundesversammlung haben die Vorlage in der eben zu Ende gegangenen Herbstsession genehmigt. Das letzte Wort dürfte nun wiederum das Volk haben. Parallel zum Eidgenössischen Parlament hat der Regierungsrat des Kantons Zürich am 19. September seine Vorschläge für die Änderung des kantonalen Steuergesetzes zur Umsetzung der Steuervorlage vorgestellt. Auch darauf soll in diesem Bulletin eingegangen werden.

Die Vorlage sieht die Abschaffung der kantonalen Steuerprivilegien vor, zu der sich die Schweiz gegenüber der EU verpflichtet hatte. Der Ständerat hat die vom Bundesrat vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen lediglich um den Zinsenabzug auf übermässigem Eigenkapital (notional interest deduction) ergänzt. Dafür hat er eine Proportionalitätsregel für die Ausschüttung von steuerfreien Dividenden aus Kapitaleinlagereserven (KER) und eine höhere Besteuerungsquote für Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen eingeführt und die Vorlagen mit einem sozialen Ausgleich bei der AHV verknüpft: Der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmeranteil werden um je 0.15% erhöht.

Abschaffung der kantonalen Steuerstatus

Das neue Bundesgesetz hebt die gesetzlichen Grundlagen für die kantonalen Steuerprivilegien der Holding-, Domizil- und gemischten Gesellschaften auf. Es sieht eine fünfjährige Übergangsbestimmung vor, während welcher die Realisierung von während der steuerlichen Privilegierung entstandenen stillen Reserven gesondert besteuert werden (Sondersatzmodell). Alternativ können die stillen Reserven einer privilegiert besteuerten Gesellschaft vor Inkrafttreten der neuen Regelungen im Rahmen der Aufgabe des Steuerstatus steuerneutral aufgedeckt und über die Folgejahre steuerwirksam abgeschrieben werden (sog. altrechtlicher Step-up). Ausserdem werden die speziellen Praxisregelungen für die Ausscheidung bei Prinzipalgesellschaften und Finanzbetriebsstätten von der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV aufgehoben.

Ferner ist zu beachten, dass Informationen über Steuerrulings hinsichtlich Statusgesellschaften, welche am 1. Januar 2018 noch in Kraft sind, im Rahmen des spontanen Informationsaustauschs mit anderen Staaten spontan ausgetauscht werden. Auch wenn entsprechende Rulings vor dem 1. Januar 2018 zurückgezogen werden, ist eine privilegierte Besteuerung bis zur Änderung des kantonalen Steuergesetzes bzw. bis zur freiwilligen Aufgabe des Steuerstatus weiterhin möglich, sofern die Voraussetzungen für den entsprechenden Steuerstatus erfüllt sind. In diesem Fall kommt es aber nicht zu einer spontanen Information ausländischer Staaten.

Kantonale Steuersatzsenkungen

Die Senkung der kantonalen Gewinnsteuersätze ist nicht direkt Gegenstand der Steuervorlage. Im Hinblick auf die USR III hatten aber die meisten Kantone, welche nicht bereits einen sehr tiefen Steuersatz haben, solche Steuersatzsenkungen vorgesehen. Dabei haben die Kantone je nach Ausgangslage unterschiedliche Strategien entwickelt (vgl. die Übersicht auf der letzten Seite): Kantone wie etwa Waadt oder Genf hätten die in der Vorlage vorgesehenen Ersatzmassnahmen nur zurückhaltend umgesetzt und dafür die Steuersätze generell erheblich reduziert. Andere Kantone wie Zürich wollten den Steuersatz nur in relativ geringem Ausmass reduzieren und dafür die Möglichkeiten der Ersatzmassnahmen in grossem Umfang ausschöpfen. Es ist davon auszugehen, dass dies im Rahmen der Umsetzung der Steuervorlage nicht fundamental anders sein wird. Mit der Erhöhung des Anteils an der direkten Bundessteuer sowie der Änderung im interkantonalen Finanzausgleich erhalten die Kantone den notwendigen Spielraum, um solche Steuersatzsenkungen mehr oder weniger aufkommensneutral durchführen zu können. Die Senkung der kantonalen Gewinnsteuern, welche über diese Massnahme der Steuervorlage sowie die Anpassung des interkantonalen Finanzausgleichs möglich wird, ist der mit Abstand wichtigste Teil der Reform.

Einführung einer zinsbereinigten Gewinnsteuer

Im Gegensatz zum Vorschlag des Bundesrates hat das Parlament entschieden, dass die Kantone eine zinsbereinigte Gewinnsteuer einführen können. Dadurch können die Kantone auf freiwilliger Basis eine Ersatzmassnahme für die privilegierte Besteuerung von Finanzgesellschaften einführen. Dieses Recht wird aber nur sog. «Hochsteuerkantonen» zugestanden. Faktisch wird deshalb wohl lediglich der Kanton Zürich als Hochsteuerkanton qualifiziert werden. Die Vorlage des Regierungsrates des Kantons Zürich sieht entsprechend die Einführung eines solchen Abzuges für Eigenfinanzierung vor.

Patentbox

Mit der Steuerreform soll eine Patentbox für die Kantone verbindlich eingeführt werden. Mit dieser Patentbox wird der Reingewinn, der auf Patente und vergleichbare Rechte entfällt, auf Antrag hin mit einer Ermässigung von bis zu 90% besteuert. In der Tat sieht der Vorschlag des Kantons Zürich eine Ermässigung in Höhe der maximal zulässigen 90% vor. Auf Stufe Bund werden diese Gewinne ohne Ermässigung besteuert. Die Patentbox erfüllt die von der OECD aufgestellten Anforderungen (sogenannter «modifizierter Nexusansatz»). Der modifizierte Nexusansatz erlaubt, dass Erträge aus qualifizierenden Rechten maximal im Verhältnis des der steuerpflichtigen Person zurechenbaren Forschungs- und Entwicklungsaufwands (F&E-Aufwand) zum gesamten F&E-Aufwand privilegiert besteuert werden dürfen. Als zurechenbarer F&E-Aufwand gilt dabei der Aufwand für selbst durchgeführte F&E in der Schweiz, der Aufwand für durch Dritte durchgeführte F&E sowie der Aufwand für durch Konzerngesellschaften in der Schweiz durchgeführte F&E.

Zusätzliche F&E-Abzüge

Mit der Steuerreform werden die Kantone ermächtigt, für den Aufwand aus F&E, die im Inland durchgeführt wird, einen zusätzlichen Abzug von der Bemessungsgrundlage der kantonalen Gewinnsteuer vorzusehen. Dieser zusätzliche Abzug darf 50% des förderfähigen F&E-Aufwands nicht übersteigen. Der Vorschlag des Kantons Zürich schöpft diesen Maximalbetrag von 50% aus.

Entlastungsbegrenzung

Wie bei der USR III soll auch im Rahmen der Steuerreform eine Entlastungsbegrenzung eingeführt werden. Diese Entlastungsbegrenzung sieht vor, dass ein Unternehmen immer mindestens 30% seines steuerbaren Gewinns vor Anwendung der Sonderregelungen (Patentbox, zusätzliche F&E-Abzüge) versteuern muss und dass aus der Anwendung der Sonderregelungen keine Verluste resultieren dürfen. Der Kanton Zürich möchte diese maximale Reduktion von 70% ausschöpfen.

Entlastungen bei der Kapitalsteuer

Statusgesellschaften entrichten die Kapitalsteuer heute nur zu einem ermässigten Steuersatz. Im Rahmen der Steuerreform wird vorgeschlagen, dass die Kantone geeignete Ersatzmassnahmen treffen können, um ihre Standortattraktivität zu erhalten. Der Kanton Zürich beabsichtigt die Einführung eines Abzuges von 90% auf Eigenkapital, das auf Beteiligungen, Darlehen an Tochtergesellschaften sowie Patente entfällt.

Aufdeckung stiller Reserven

Wie bei der USR III soll es auch im Rahmen der Steuervorlage möglich sein, stille Reserven vor dem Zuzug in die Schweiz steuerneutral aufzudecken und in den Folgejahren steuerwirksam abzuschreiben. Dadurch wird eine Symmetrie zum Wegzug aus der Schweiz, bei der die stillen Reserven auch besteuert werden, hergestellt. Die stillen Reserven werden nicht in der Steuerbilanz aufgedeckt, sondern mittels Verfügung der Steuerverwaltung festgestellt. Alternativ können diese stillen Reserven mit einem Sondersatz besteuert werden.

Einführung einer Proportionalitätsregel beim Kapitaleinlageprinzip

Nach geltendem Recht unterliegen Dividenden, welche aus Kapitaleinlagereserven (KER) bezahlt werden, weder der Verrechnungssteuer noch der Einkommenssteuer bei in der Schweiz ansässigen Privatpersonen. Nach dem Vorschlag des Ständerats sollen für an einer schweizerischen Börse kotierte Gesellschaften steuerfreie Dividenden aus KER nur dann zulässig sein, wenn im selben Umfang steuerbare Dividenden aus übrigen Reserven ausgerichtet werden, sofern die Gesellschaft über solche übrigen Reserven verfügt (Proportionalitätsregel). Diese Proportionalitätsregel gilt aber dann nicht, wenn KER durch die Übertragung von Vermögenswerten aus dem Ausland nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind oder wenn die Gesellschaft ihren Sitz in die Schweiz verlegt hat. Nicht betroffen sind sodann Gesellschaften, welche nicht an einer schweizerischen Börse kotiert sind.

Besteuerung von Dividenden aus qualifizierten Beteiligungen

Gemäss Parlamentsbeschluss wird die Dividendenbesteuerung für natürliche Personen mit qualifizierenden Beteiligungen auf Bundesebene auf mindestens 70% erhöht werden und auf kantonaler Ebene mindestens 50% betragen. Der Vorschlag des Bundesrates hat eine Erhöhung auf 70% auch auf Stufe Kanton vorgesehen. Bisher werden solche Dividenden auf Stufe Bund mit 60% und in den meisten Kantonen mit 50% besteuert (gewisse Kantone wie z.B. der Kanton Aargau sogar bloss mit 40%).

Transponierung

Im Rahmen der Änderung der Steuergesetze sieht die Steuerreform zudem vor, sämtliche Veräusserungen von Beteiligungsrechten an eine Gesellschaft, an der der Einbringer zu mind. 50% beteiligt ist, zu besteuern, soweit die erhaltene Gegenleistung die Summe aus Nennwert und Kapitaleinlagereserven übersteigt. Dies gilt auch, wenn mehrere Personen die Übertragung gemeinsam vornehmen und zusammen die 50%-Grenze erfüllen. Ein steuerfreier privater Kapitalgewinn ist somit im Vergleich zur heutigen Regelung auch bei Veräusserungen von weniger als 5% an selbst beherrschten Gesellschaften nicht mehr möglich.

Zeitliche Umsetzung und Fazit

Die SV 17 soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten. Die Kantone haben bis zu diesem Daum Zeit, ihre Steuergesetze an die SV 17 anzupassen. Steuerprivilegien werden somit voraussichtlich ab dem 1. Januar 2020 abgeschafft sein. Eine allfällige Referendumsabstimmung über die SV 17 soll am 19. Mai 2019 stattfinden. Wird die SV 17 im Rahmen einer Referendumsabstimmung vom Volk angenommen, würde sie ebenfalls ab dem 1. Januar 2020 in Kraft treten.

Erfreulich ist, dass das Parlament es den Kantonen ermöglichen will, den fiktiven Eigenkapitalzinsabzug (notional interest deduction), welcher für die Ansiedlung von Konzernfinanzierungsaktivitäten in der Schweiz wichtig ist, einzuführen. Der Preis, der hierfür mit der Einführung der Proportionalitätsregel bei der Ausschüttung von Dividenden aus KER durch in der Schweiz kotierte Gesellschaften zu bezahlen war, ist aber vergleichsweise hoch.

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