Reform von Verrechnungssteuer und Stempelabgaben

Abstract

Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Obligationen sowie Erleichterungen bei der Umsatzabgabe

Voraussichtlich per 1. Januar 2023 wird die Verrechnungssteuer auf Neuemissionen von inländischen Obligationen abgeschafft. Davon werden Schweizer Unternehmen als Emittenten von Obligationen profitieren. Es wird auch möglich sein, bisherige im Ausland ausgegebene Obligationen in die Schweiz zu migrieren. Der Handel mit inländischen Obligationen wird nicht mehr der Umsatzabgabe unterliegen. Zudem wird Kauf und Verkauf von in- und ausländischen qualifizierenden Beteiligungen nicht mehr der Umsatzabgabe unterstellt sein.

Einleitung

Am 17. Dezember 2021 hat das Parlament eine Reform der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben verabschiedet. Dadurch soll insbesondere der schweizerische Kapitalmarkt gestärkt werden. Kern der Reform ist die ersatzlose Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Zinsen von neu ausgegebenen Obligationen sowie die Abschaffung der Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen. Zudem wird die Umsatzabgabe auf der Veräusserung von Beteiligungen abgeschafft. Daneben wird auch eine gesetzliche Grundlage für die Entrichtung der Verrechnungssteuer auf Ersatzzahlungen geschaffen. Wenn kein Referendum ergriffen wird, tritt die Reform voraussichtlich per 1. Januar 2023 in Kraft.

Abschaffung der Verrechnungssteuer auf inländischen Obligationen

Zinsen auf inländischen Obligationen werden künftig nicht mehr der Verrechnungssteuer unterstellt sein. Mithin ist es nicht mehr nötig, dass inländische Konzerne ihre Obligationen über ausländische Tochtergesellschaften emittieren. Die bisher üblichen Beschränkungen betreffend Mittelverwendung («use of proceeds») von Obligationen und Kreditverträgen, welche durch eine inländische Gesellschaft garantiert oder besichert werden, müssen künftig nicht mehr beachtet werden.

Übergangsbestimmung

Die Verrechnungssteuer wird nur auf Neuemissionen abgeschafft werden. Dies wird in einer vom Parlament eingeführten Übergangsbestimmung klargestellt. Für Obligationen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits der Verrechnungssteuer unterstellt sind, ändert sich nichts. Diese werden auch weiterhin der Verrechnungssteuer unterstellt bleiben.

Dies gilt aber nur für Obligationen, welche formell durch eine inländische Emittentin ausgegeben wurden und der Verrechnungssteuer unterstellt sind. Bereits im Ausland ausgegebene Obligationen können mithin ab Inkrafttreten der Gesetzesnovelle in die Schweiz migriert werden, ohne dass dies Verrechnungssteuerfolgen hat. Auch die Beschränkungen betreffend Mittelverwendung müssen ab Inkrafttreten der Gesetzesnovelle nicht mehr beachtet werden.

Auswirkungen auf Kreditverträge

Auch die in Kreditverträgen üblichen Übertragungsbeschränkungen werden nicht mehr nötig sein. Die Syndizierung von Kreditverträgen wird künftig ohne entsprechende Restriktionen möglich sein. Die «10 und 20 Nicht-Banken Regeln» werden ersatzlos abgeschafft.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Kreditvertrag durch inländische Liegenschaften besichert ist, da die Quellensteuer auf solchen Zinsen beibehalten wird. Wird ein Kreditvertrag durch eine inländische Liegenschaft besichert, sollten die zulässigen Übertragungen deshalb auch künftig auf sogenannte «Treaty Lenders», d.h. Kreditgeber, welche in einem Staat ansässig sind, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, welches das Besteuerungsrecht für Zinsen ausschliesslich dem Ansässigkeitsstaat zuweist, beschränkt sein.

Auswirkungen auf strukturierte Produkte

Strukturierte Produkte, welche eine Zinskomponente haben, werden heute häufig über ausländische Gesellschaften ausgegeben, da die Zinskomponente sonst der Verrechnungssteuer unterstellt ist. Dies trifft z.B. auf die sehr verbreiteten Reverse Convertibles zu. Künftig wird es möglich sein, solche Produkte ohne Verrechnungssteuerfolgen aus der Schweiz zu emittieren. Weiterhin der Verrechnungssteuer unterliegen hingegen gewisse anlagefondsähnliche strukturierte Produkte sowie Produkte, bei denen Dividenden an die Investoren weitergeleitet werden.

Kollektive Kapitalanlagen

Die Erträge von inländischen kollektiven Kapitalanlagen unterliegen weiterhin der Verrechnungssteuer. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde aber eine Ausnahme für die von kollektiven Kapitalanlagen vereinnahmten Zinsen geschaffen. Solche können künftig von den kollektiven Kapitalanlagen verrechnungssteuerfrei ausgeschüttet werden. Die teilweise geforderte Ausnahme für sämtliche Auslanderträge von kollektiven Kapitalanlagen wurde hingegen im Rahmen der Beratungen verworfen. Somit wird es der Fondsproduktionsstandort Schweiz gegenüber den ausländischen Konkurrenzstandorten weiterhin schwer haben.

Zinsen auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Versicherungen

Zinsen auf Kundenguthaben bei inländischen Banken und Versicherungen werden weiterhin der Verrechnungssteuer unterstellt sein. Künftig werden aber bloss Kundenguthaben von inländischen natürlichen Personen erfasst sein. Auf Kundenguthaben von ausländischen Personen, welche dem AIA unterstehen, wird richtigerweise keine Verrechnungssteuer mehr erhoben werden. Zudem sind Kundenguthaben von juristischen Personen nicht mehr der Verrechnungssteuer unterstellt. Heute ist der Begriff des «Kundenguthabens» ausserordentlich weit gefasst. Künftig sind hingegen nur noch Kundenguthaben bei regulierten Banken und Versicherungen erfasst. Die sogenannte «100 Nicht-Banken Regel» gehört somit der Vergangenheit an.

Verrechnungssteuer auf Ersatzzahlungen

Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 21. November 2017 entschieden, dass die Erhebung der Verrechnungssteuer auf Ersatzzahlungen (insbesondere sogenannte «Manufactured Dividends») keine hinreichende Rechtsgrundlage habe. Diese Gesetzeslücke wird nun behoben und eine entsprechende Gesetzesgrundlage geschaffen. Im Wesentlichen soll die bisherige Praxis unverändert weitergeführt werden.

Pragmatismusartikel für die Verrechnungssteuer

Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen wurde zudem ein Pragmatismusartikel für die Verrechnungssteuer eingeführt. Aufgrund von Formmängeln soll keine Verrechnungssteuerforderung erhoben bzw. soll keine Rückerstattung verweigert werden, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift kein Steuerausfall entstanden ist. Inspirationsquelle des Parlaments war das Mehrwertsteuergesetz, wo ein ähnlicher Artikel vor rund vier Jahren Eingang gefunden hat. Im Unterschied zum Mehrwertsteuergesetz dürften die praktischen Implikationen vorliegend gering sein.

Umsatzabgabe auf inländischen Obligationen

Die Umsatzabgabe von 0.15% auf Sekundärmarkttransaktionen mit inländischen Obligationen wird aufgehoben. Beibehalten wird hingegen die Umsatzabgabe von 0.3% auf Sekundärmarkttransaktionen mit ausländischen Obligationen, wenn eine inländische Effektenhändlerin als Partei oder als Vermittlerin auftritt.

Umsatzabgabe bei Veräusserung von Beteiligungen

Kauf und Veräusserung von Beteiligungen an in- oder ausländischen Gesellschaften unterliegt zur Zeit der Umsatzabgabe von 0.15% bzw. 0.3%, wenn eine inländische Effektenhändlerin als Partei oder als Vermittlerin auftritt. Eine inländische Holding qualifiziert dabei regelmässig als Effektenhändlerin. Neu unterliegt die Vermittlung sowie der Kauf und Verkauf von Beteiligungen ab 10% grundsätzlich nicht mehr der Umsatzabgabe, wenn die Beteiligung als Anlagevermögen i.S.v. Art. 960d OR gilt. Dies ist eine erhebliche Erleichterung für die M&A-Aktivitäten inländischer Konzerne.

Umsatzabgabe bei Geldmarktfonds

Während der Handel mit in- und ausländischen Geldmarktpapieren (d.h. Obligationen mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr) bereits heute von der Umsatzabgabe ausgenommen ist, unterliegt die Ausgabe von ausländischen Geldmarktfonds grundsätzlich der Umsatzabgabe. Neu wird die Ausgabe von Anteilen ausländischer Geldmarktfonds, die Anlagen in Wertpapieren auf diejenigen beschränken, die eine Restlaufzeit bis zum Endfälligkeitstermin von höchstens 397 Tagen haben, von der Umsatzabgabe ausgenommen. Dadurch wird die Schweiz als Standort für Treasury-Gesellschaften attraktiver.

Inkrafttreten per 1. Januar 2023

Wenn nicht das Referendum gegen die Vorlage ergriffen wird, tritt die Abschaffung der Verrechnungssteuer auf Obligationenzinsen auf den 1. Januar 2023 in Kraft. Für die restlichen Bestimmungen hat das Parlament darauf verzichtet, dem Bundesrat einen verbindlichen Termin für das Inkrafttreten vorzuschreiben.

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