Erhöhung des hypothekarischen Referenzzinssatzes

Abstract

Erhöhung des hypothekarischen Referenzzinssatzes – Mietzinserhöhungen von 3 Prozent in Aussicht

Der hypothekarische Referenzzinssatz wurde im Jahr 2008 mit dem Ziel eingeführt, die Mietzinsgestaltung auf schweizerischer Ebene zu harmonisieren. Er wird vierteljährlich durch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) festgelegt und ist massgebend für Mietzinsanpassungen in bestehenden Mietverhältnissen. Seit seiner Einführung ist der Referenzzinssatz stetig gesunken. Seit dem 3. März 2020 liegt er bei einem historischen Tiefstand von 1.25%.

Heute hat das BWO den Referenzzinssatz zum ersten Mal seit über 14 Jahren erhöht und diesen auf 1.5% festgelegt. Der neue Referenzzinssatz wird ab dem 2. Juni 2023 gelten.

Bei gegebenen vertraglichen Voraussetzungen berechtigt diese Anpassung des Referenzzinssatzes zur einseitigen Erhöhung des Mietzinses auf den nächstmöglichen Kündigungstermin um bis zu 3% (unter Vorbehalt zusätzlicher Erhöhungen gestützt auf andere Faktoren, wie z.B. Teuerung).

Vermieter, die von diesem Recht Gebrauch machen wollen, können diese Erhöhungen unter Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Form- und Fristerfordernisse geltend machen. Erhöhungen müssen in jedem Fall mit amtlichem Formular angezeigt werden, eine Begründung enthalten und mindestens 10 Tage vor Beginn der Kündigungsfrist zugestellt werden. Bei der Zusendung der Mietzinserhöhung per eingeschriebenem Brief ist zu beachten, dass die Zustellung bei Nichtentgegennahme erst nach Ablauf der siebentätigen Abholfrist fingiert wird.

Dem Mieter steht das Recht zu, innert der Bedenkfrist den Mietvertrag zu kündigen oder innert einer 30-tägigen Frist ab Mitteilung der Mietzinserhöhung anzufechten.

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