Bundesrat entschärft «Zukunftsinitiative» der JUSO

Abstract

Botschaft des Bundesrates vom 13. Dezember 2024

Der Bundesrat stellt in seiner Botschaft zur JUSO-Erbschaftssteuerinitiative klar, dass die von der Initiative geforderten Massnahmen gegen die Steuervermeidung nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Somit wäre ein Wegzug aus der Schweiz auch nach einer Annahme der Initiative möglich, ohne dass dies in einem späteren Zeitpunkt zur Erhebung von Erbschafts- oder Schenkungssteuern durch die Schweiz führen würde.

Die Initiative für eine Zukunft der JUSO

Der Bundesrat hat am 13. Dezember 2024 die Botschaft zur von der JUSO eingereichten Volksinitiative «Für eine soziale Klimapolitik – steuerlich gerecht finanziert (Initiative für eine Zukunft)» verabschiedet. Die Volksinitiative verlangt die Einführung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer auf Bundesebene. Der Steuersatz beträgt 50% und soll ab einem einmaligen Freibetrag von CHF 50 Mio. erhoben werden. Die Steuer ist als Nachlasssteuer ausgestaltet und sieht keinerlei Ausnahmen vor. Das Steueraufkommen soll zweckgebunden für die «sozial gerechte Bekämpfung der Klimakrise» und den «dafür notwendigen Umbau der Gesamtwirtschaft» verwendet werden.

Eine Übergangsbestimmung sieht vor, dass der Bundesrat innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Initiative diese mittels Verordnung umsetzen soll. Die Verordnung soll rückwirkend auf den Tag der Annahme der Initiative zur Anwendung gelangen.

Gültigkeit der Initiative

Der Bundesrat kommt in der Botschaft zunächst zum Schluss, dass es keinen Grund gibt, die Initiative für ungültig zu erklären. Im Lichte der bisherigen Praxis liege kein Verstoss gegen den Grundsatz der Einheit der Materie vor, da die Einführung von Zwecksteuern mittels Volksinitiative vom Parlament stets gebilligt worden sei.

Der Bundesrat hält zwar fest, dass er die von der Initiative verlangte rückwirkende Besteuerung von Nachlässen und Schenkung für staatspolitisch bedenklich hält. Die Rückwirkung sei von der Initiative aber explizit gewollt und wäre nach deren allfälligen Annahme als neues Verfassungsrecht zu beachten. Auch führe die Initiative wegen der damit verbundenen Unsicherheit zu einer gewissen Vorwirkung, da potentiell betroffene Personen die Schweiz vor der Abstimmung verlassen oder am Zuzug gehindert werden. Nach geltendem Recht genüge dies aber nicht, die Initiative für (teil-)ungültig zu erklären.

Massnahmen gegen Steuervermeidung

Die Initiative fordert den Erlass von Bestimmungen über die Verhinderung von Steuervermeidung, insbesondere betreffend Wegzug aus der Schweiz. Diese müssen vom Bundesrat innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Initiative erlassen werden.

Der Initiativtext gibt diesbezüglich lediglich die Zielsetzung vor. Mit welchen Mitteln dieses Ziel erreicht werden soll, ist somit dem Gesetz- bzw. dem Verordnungsgeber überlassen. Dieser muss sich bei der konkreten Ausgestaltung von Massnahmen gegen die Steuervermeidung an die bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben (insb. das Verhältnismässigkeitsprinzip) halten.

Die Botschaft stellt klar, dass ein Wegzug einer Person ins Ausland nicht ohne Weiteres als Steuervermeidung qualifiziert und mit Steuerfolgen sanktioniert werden darf. Vielmehr braucht es neben dem Wegzug zusätzlich eine auf Steuervermeidung gerichtete Handlung. Die Botschaft erwähnt diesbezüglich beispielshaft eine zeitnahe Schenkung.

Aus diesem Grund lehnt der Bundesrat eine Wegzugssteuer ab. Diese wäre zudem ein unverhältnismässiger Eingriff in die Niederlassungsfreiheit.

Eine mögliche Massnahme gegen die Steuervermeidung könnte ein nachwirkendes Besteuerungsrecht sein. Dabei würde während einer gewissen Zeit nach dem Wegzug der Wohnsitz in der Schweiz fingiert. Der Bundesrat stellt aber klar, dass dieses zeitlich befristet sein muss. Er stellt dabei eine Befristung auf fünf Jahre in den Raum. Der Bundesrat gibt aber auch zu bedenken, dass in einem solchen Fall das Besteuerungsrecht der Schweiz durch Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt werden kann und die Schweiz zudem mit keinem Staat ein Abkommen abgeschlossen hat, welches ihm die Durchsetzung der Steuerforderung im Ausland ermöglichen würde.

Keine Rückwirkung der Massnahmen gegen Steuervermeidung

Die Initiative hält fest, dass die vom Bundesrat zu erlassende Verordnung auf Nachlässe und Schenkungen, die nach der Annahme der Initiative ausgerichtet werden, rückwirkend Anwendung finden. Diese Rückwirkung bezieht sich aber nur auf die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Personen, die im Zeitpunkt des Todes oder der Schenkung Wohnsitz in der Schweiz haben. Die Botschaft stellt aber auch klar, dass die von der Initiative geforderten Massnahmen zur Verhinderung der Steuervermeidung hingegen nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden können. Diese gelten vielmehr erst, wenn die entsprechenden Ausführungsbestimmungen in Kraft gesetzt sind, die der Bundesrat bis spätestens drei Jahre nach einer allfälligen Annahme der Initiative erlassen müsste.

Vorsorglicher Wegzug vor Abstimmungstag nicht erforderlich

Es ist ausserordentlich zu begrüssen, dass der Bundesrat in seiner Botschaft klarstellt, dass allfällige Massnahmen gegen die Steuervermeidung nicht rückwirkend per Abstimmungsdatum in Kraft gesetzt werden. Sollte die Initiative angenommen werden, können betroffene Steuerpflichtige auch nach dem Abstimmungstag noch die Schweiz verlassen, ohne dass dies mit Steuerfolgen verbunden wäre.

Weiterer politischer Prozess

Die Initiative wird am 20. Januar 2025 von der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates behandelt. Der  Nationalrat wird die Initiative im März als Erstrat und der Ständerat in der Sommersession als Zweitrat beraten. Somit kann das Parlament seine Abstimmungsempfehlung im Juni machen. Frühestmöglicher Abstimmungstermin wäre somit bereits der 30. November 2025. Wenn dies zeitlich nicht machbar sein sollte, würde die Initiative wohl am 8. März 2026 zur Abstimmung gelangen.

Wenige Einnahmen aus geforderter Erbschafts- und Schenkungssteuer zu erwarten

Der Bundesrat kommt in der Botschaft unter Berufung auf ökonomische Studien und ein von ihm eingeholtes Gutachten zum Schluss, dass die Einnahmen aus der von der Initiative geforderten Erbschafts- und Schenkungssteuer bescheiden sein dürften. Zieht man zudem die Steuerausfälle bei Einkommens- und Vermögenssteuern in Betracht, welche aus dem drohenden Wegzug der von der Initiative betroffenen Personen resultieren, würde eine Annahme der Initiative unter dem Strich zu erheblichen Mindereinnahmen bei Bund und Kantonen führen.

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