Vertriebskartellrecht im Automobilsektor: Annahme der Motion Pfister
I. Der Bundesrat muss eine Verordnung zum Automobilvertrieb erlassen
Am 14. März 2022 nahm der Ständerat die Motion Pfister («Effektiver Vollzug des Kartellgesetzes beim Kraftfahrzeughandel») als Zweitrat an. Der Bundesrat muss nun die KFZ-Bekanntmachung der Wettbewerbskommission (WEKO) in eine bundesrätliche Verordnung umgiessen.
II. Die künftige Verordnung zementiert das Sonderkartellrecht für den Automobilvertrieb
Die Motion Pfister bezweckt die stärkere Durchsetzung des Kartellrechts im Automobilvertrieb. Es ist allerdings fraglich, ob die Motion dieses Ziel erreichen kann. Die Wettbewerbsbehörden werden – wie heute – auch in Zukunft nach dem Opportunitätsprinzip auf die Eröffnung von Vorabklärungen bzw. Untersuchungen verzichten können, wenn ein Sachverhalt bloss von rein privatem oder sonst untergeordnetem Interesse ist. Ob die Regeln über den Automobilvertrieb in einer Bekanntmachung oder einer Verordnung stehen, ändert hieran nichts.
Hingegen dürfte die Umsetzung der Motion die in der Sache anwendbaren (und über das europäische Kartellrecht hinausgehenden) Regeln für den Automobilvertrieb zementieren. Verordnungen des Bundesrates sind – anders als Bekanntmachungen der WEKO – auch für Gerichte verbindlich, solange sie nicht gegen die Bundesverfassung oder ein Bundesgesetz verstossen. Somit werden die Wettbewerbsbehörden und die Zivil- und Verwaltungsgerichte die künftige Verordnung zum Automobilvertrieb grundsätzlich anwenden müssen. Insbesondere bleiben damit entgegen dem europäischen Recht sektorspezifische Sonderregeln für den Verkauf (Primärmarkt) im Automobilsektor erhalten. Zudem wird eine flexible Anpassung der Regeln an geänderte Vertriebspraktiken im Automobilsektor erschwert.
Wir werden Sie über die Umsetzung der Motion Pfister auf dem Laufenden halten.
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