Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes rückt näher

Abstract

Die Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) rückt näher: Der Ständerat hat am Montag, 13. Dezember 2021, als Zweitrat die Teilrevision des VAG behandelt. Der Ständerat ist weitgehend dem Beschluss des Nationalrats gefolgt, schlägt aber einige bedeutsame Änderungen vor.

Am 13. Dezember 2021 hat der Ständerat als Zweitrat die Teilrevision des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) behandelt. Auf Antrag der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK-SR) hat der Ständerat weitgehend den Beschluss des Nationalrats vom 3. Mai 2021 bestätigt.

Hervorzuheben ist diesbezüglich die Zustimmung des Ständerats zur Unterstellung von Versicherungszweckgesellschaften unter die Aufsicht der FINMA (Art. 2 Abs. 1 lit. e E-VAG) und zur Ausweitung der bewilligungsfreien Zulässigkeit von versicherungsfremden Geschäften (Art. 11 E-VAG).

Der Ständerat hat jedoch vereinzelte, bedeutsame Abweichungen vom Beschluss des Nationalrats beschlossen. Diese Abweichungen betreffen die folgenden Themen:

  • Bestätigung der vom Bundesrat vorgeschlagenen Konzeption, dass internationale Kapitalstandards die Anwendung des Swiss Solvency Test (SST) nur ergänzen, aber nicht ersetzen (Art. 9c E-VAG);
  • Ausweitung des Begriffs des professionellen Versicherungsnehmers auf grosse Unternehmen i.S.v. Art. 98a Abs. 2 lit g des am 1. Januar 2022 in Kraft tretenden Versicherungsvertragsgesetzes (Art. 30a Abs. 2 E-VAG);
  • Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Versicherungszweckgesellschaften und deren Teilvermögen («Risikogruppen») (Art. 30f E-VAG);
  • Streichung der vom Nationalrat vorgeschlagenen Möglichkeit, dass Versicherungsunternehmen im Bereich der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung gegenüber den Leistungserbringern gemeinsam verhandeln und Tarifvereinbarungen abschliessen können (Art. 31b E-VAG);
  • Wiedereinführung der vom Nationalrat gestrichenen Ombudsstellenpflicht für ungebundene Versicherungsvermittler (Art. 41 Abs. 1 lit. e E-VAG);
  • Nichtberücksichtigung von bestimmten risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten bei der Feststellung der Überschuldung (Art. 51a Abs. 2bis E-VAG);
  • Konsistente Regulierung risikoabsorbierender Kapitalinstrumente (sog. Tier-2-Instrumente) in der Sanierung und im Konkurs (Art. 54ater E-VAG);
  • Unterscheidung in der Sanierung zwischen vertraglichen Bail-in-Instrumenten (Art. 52d Abs. 3 lit. b E-VAG) und gesetzlichem Bail-in (Art. 52d Abs. 4 lit. a E-VAG) bei der Umwandlung in Eigenkapital oder Forderungsreduktion.

Diese Abweichungen gehen zurück an den Nationalrat zwecks Differenzbereinigung, die allenfalls an der nächsten Frühjahrssession abgeschlossen werden könnte. Das Datum des Inkrafttretens des teilrevidierten VAG ist noch nicht absehbar, jedoch nicht vor dem 1. Januar 2023 zu erwarten.

Die der Beratung des Ständerats zugrundeliegenden Ratsunterlagen finden Sie hier.

Für weiterführende Informationen zu den Neuerungen in der Versicherungsaufsicht als Folge der VAG Teilrevision verweisen wir gerne auf unsere Push-Nachricht vom 21. Oktober 2020, sowie die von Homburger AG eingereichte Stellungnahme zur Vernehmlassungsvorlage:

Homburger-Push 21. Oktober 2020

Begleitschreiben Stellungnahme Vernehmlassungsvorlage VAG

Detaillierte Kommentierung Vernehmlassungsvorlage VAG

Wir stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

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