Tarifanpassungs- und Produktvorlagen in der Krankenzusatzversicherung

Abstract

Tarifanpassungs- und Produktvorlagen in der Krankenzusatzversicherung: überarbeitete Wegleitung der FINMA
Die überarbeitete Wegleitung der FINMA für Gesuche betreffend die Einreichung von Tarifanpassungs- und Produktvorlagen in der Krankenzusatzversicherung stellt Bestehendes klar und wartet mit vier Neuerungen auf.

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA (FINMA) hat am 9. Juni 2021 die überarbeitete Wegleitung für Gesuche betreffend die Einreichung von Tarifanpassungs- und Produktvorlagen in der Krankenzusatzversicherung veröffentlicht.

Die überarbeitete Wegleitung sieht nebst verschiedenen Klarstellungen (z.B. Gesuchseinreichung via elektronische Erhebungsplattform EHP, Genehmigungspflicht von Änderungen der Rabattsysteme) auch einige Neuerungen vor. Die Neuerungen betreffen in erster Linie: (a) Festlegung einer konkreten Formel für die Ermittlung des technischen Ergebnisses, (b) Erfüllung von Kriterien vor Einreichung des Tarifgesuchs, wie z.B. Berücksichtigung der vertraglichen Grundlagen, geeignete Vertragsgrundlagen mit den Leistungserbringern und ein wirksames Kostencontrolling, (c) Vorgaben für die Anpassung von Versicherungsbedingungen, und (d) Auflistung der Angaben für Gesuche betreffend neue Krankenzusatzversicherungsprodukte.

Das wirksame Kostencontrolling ist ein wichtiges Anliegen der FINMA, wie sie in einer am 17. Dezember 2020 publizierten Medienmitteilung deutlich gemacht hatte. Die Versicherer müssen neu aufzeigen, dass sie über ein System verfügen, welches sicherstellt, dass:

  • die Leistungserbringer transparent und nachvollziehbare Abrechnungen erstellen;
  • nur Leistungen vergütet werden, die wegen Mehrleistungen auf Basis eines Quervergleichstests gerechtfertigt sind; und
  • die Verträge mit den Leistungserbringern den vorstehenden Kriterien entsprechen.

Mit Blick auf die Anpassung von Versicherungsbedingungen sieht die Wegleitung vor, dass für jede angepasste Bestimmung neu der Änderungszweck anzugeben ist. Ferner muss dargelegt werden, ob und in welchem Umfang die Anpassungen Auswirkungen auf den Schadenaufwand haben. Ebenfalls angegeben werden muss, ob die revidierten Versicherungsbedingungen nur für neue oder bestehende Versicherungsverträge gelten sollen. Ist Letzteres der Fall, muss ein Muster des Kundenanschreibens eingereicht sowie dargelegt werden, wie die Versicherungsnehmer um Zustimmung ersucht werden (stillschweigende Annahme kann nur ausnahmsweise angenommen und muss einlässlich begründet werden).

Das neu eingeführte Kapitel zu den neuen Produkten führt schliesslich auf, welche Angaben einzureichen sind. Dazu gehört auch der vorerwähnte Nachweis, dass geeignete Vertragsgrundlagen mit den Leistungserbringern und ein wirksames Kostencontrolling nachhaltig sichergestellt ist. Schliesslich behält sich die FINMA vor, die Einreichung weiterer notwendiger Angaben zu verlangen (z.B. Angaben zum Rückversicherungsprogramm).

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: