Kartellgesetz-Revision: Nationalrat stellt Weichen
Abstract
Die KG-Revision hat im Nationalrat eine weitere Hürde auf dem Weg zur Modernisierung des Schweizer Wettbewerbsrechts genommen. Noch keine Einigung besteht über die Auswirkungskontrolle. Darüber werden die Räte in der Differenzbereinigung beraten.
Der Nationalrat hat die Teilrevision des Kartellgesetzes (KG) beraten und zentrale Reformpunkte verabschiedet. Damit ist ein wesentlicher Schritt in Richtung einer Modernisierung des Schweizer Wettbewerbsrechts erfolgt. Die Vorlage geht nun ins Differenzbereinigungsverfahren. Mit dem Inkrafttreten ist frühestens 2026 zu rechnen.
1. Klarheit bei zentralen Reformpunkten
Unbestritten sind insbesondere folgende Elemente der Revision:
- Die Modernisierung der Fusionskontrolle mit Einführung des SIEC-Tests (significant impediment to effective competition) und Erleichterungen bei der Meldepflicht.
- Die Stärkung des Kartellzivilrechts, namentlich durch die Erweiterung der Aktivlegitimation.
- Anpassungen im Verwaltungsverfahrensrecht, u.a. zur Stärkung des Untersuchungsgrundsatzes.
2. Offene Punkte im Differenzbereinigungsverfahren
Zwischen National- und Ständerat verbleiben insbesondere nachstehende Differenzen:
- Der Tatbestand der harten Wettbewerbsabreden soll gemäss Nationalrat künftig einer differenzierten Auswirkungskontrolle unterliegen, unter Berücksichtigung qualitativer Erfahrungswerte und quantitativer Elemente.
- Der Nationalrat lehnt die vom Ständerat vorgeschlagene Einschränkung des Vermutungstatbestands bei Preisabreden auf Mindest- und Festpreise ab und hält an der heutigen, umfassenderen Formulierung fest.
- Zusätzlich spricht sich der Nationalrat für eine analoge Auswirkungskontrolle auch bei Missbrauchstatbeständen
3. Relevanz für Unternehmen
Unternehmen dürften sich mit folgenden Auswirkungen konfrontiert sehen:
- Tiefere Eingriffsschwellen bei der Fusionskontrolle, was zu vermehrten vertieften Prüfungen (Phase II) führen kann.
- Höhere Anforderungen für die Wettbewerbsbehörden beim Nachweis unzulässiger Abreden oder des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung – sofern die Stärkung der Auswirkungskontrolle Gesetz wird.
- Tiefere Hürden für zivilrechtliche Kartellklagen, insbesondere bei Schadenersatzforderungen.
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