Erlass der Emissionsabgabe fortan auch ohne Verlustausbuchung
Abstract
Am 29. November 2021 entschied das Bundesverwaltungsgericht, die bilanzielle Verlustausbuchung sei entgegen der langjährigen Praxis der ESTV keine Voraussetzung für die Sanierungsausnahme bzw. den Erlass der Emissionsabgabe.
Nach bisheriger Praxis der ESTV wurde die Ausnahme von der Emissionsabgabe für Sanierungen bis CHF 10 Mio. nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG bzw. der Erlass der Emissionsabgabe nach Art. 12 StG nur gewährt, wenn die durch die Sanierungsmassnahmen gebildeten Kapitaleinlagereserven in der Handelsbilanz gegen Verluste ausgebucht wurden. Die betroffenen Gesellschaften mussten sich mithin entscheiden zwischen der Einsparung der Emissionsabgabe auf Kosten der verrechnungssteuerfrei ausschüttbaren Kapitaleinlagereserven und der Bildung solcher Kapitaleinlagereserven auf Kosten der Emissionsabgabe.
Mit seinem Urteil A-5073/2020 vom 29. November 2021 korrigiert das Bundesverwaltungsgericht diese Praxis. Im Gesetz finde sich keine Grundlage dafür, die handelsrechtliche Ausbuchung von Verlusten für die Gewährung der Sanierungsausnahme bzw. des Erlasses vorauszusetzen. Entsprechend könne eine solche Verlustausbuchung nicht verlangt werden. Gesellschaften müssen sich also künftig im Sanierungsfall nicht mehr zwischen der Emissionsabgabe und steuerlich privilegierten Kapitaleinlagereserven entscheiden. Vielmehr ist die Emissionsabgabe im Sanierungsfall auch dann nicht geschuldet, wenn die neu gebildeten Reserven nicht gegen Verluste ausgebucht, sondern in der Bilanz als Kapitaleinlagereserven ausgewiesen und der ESTV auf Formular 170 gemeldet werden.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht ist ausgeschlossen gegen Entscheide über den Erlass von Abgaben. Entsprechend kann dieses Urteil nur noch insoweit angefochten werden, als es die Sanierungsausnahme bis CHF 10 Mio. nach Art. 6 Abs. 1 lit. k StG betrifft. Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zum Emissionsabgabeerlass nach Art. 12 StG sind somit rechtskräftig und die ESTV muss ihre diesbezügliche Praxis anpassen.
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