Aktienrechtsrevision verabschiedet

Abstract

Schweizer Aktienrecht wird modernisiert

Am 19. Juni 2020 verabschiedete das Parlament nach jahrzehntelangen Vorarbeiten die «grosse» Aktienrechtsrevision. Die Revision modernisiert das Schweizer Aktienrecht unter Beibehaltung seiner Kernprinzipien und betrifft u.a. das Aktienkapital, die Corporate Governance, Aktionärsrechte, Vergütungen, das Sanierungsrecht und die Vertretung der Geschlechter. Die Revision wird die Schweiz als Unternehmensstandort noch attraktiver machen. Wir gehen davon aus, dass die Revision frühestens in der zweiten Hälfte 2021 in Kraft treten wird. Schweizerische Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften sollten ihre Statuten und internen Reglemente überprüfen, um von der grösseren Flexibilität und den neuen Instrumenten profitieren zu können und um die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen.

Dieses Bulletin stellt die wichtigsten Änderungen der Revision vor.

Mehr Flexibilität bei Aktienkapital und Dividenden

Die Revision bringt mehr Flexibilität bei der Kapitalstruktur und in Bezug auf Dividenden mit sich:

  • Der Nennwert von Aktien kann auch kleiner sein als das heutige Minimum von CHF 0.01, solange er grösser als Null ist.
  • Bestehende und neu gegründete Gesellschaften können ihr Aktienkapital in ihrer funktionalen Währung (d.h. der für die Geschäftstätigkeit wesentlichen Währung) führen.
  • Gesellschaften können ein sog. Kapitalband von ±50% des eingetragenen Aktienkapitals einführen. Innerhalb des Kapitalbands kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital innert maximal fünf Jahren erhöhen oder herabsetzen. Das Kapitalband ersetzt das heutige genehmigte Kapital, welches nur Kapitalerhöhungen zulässt und maximal zwei Jahre lang gilt.
  • Interimsdividenden können auch aus Gewinnen des laufenden Geschäftsjahrs ausgeschüttet werden. Dies wird heute von einigen Revisionsfirmen nicht akzeptiert.

Aktionärsrechte

Die Reform erweitert die Rechte von Minderheitsaktionären. Namentlich werden verschiedene Schwellenwerte für die Ausübung von Aktionärsrechten gesenkt:

  • Antrag auf eine ausserordentliche Generalversammlung (GV) in einer Publikumsgesellschaft: 5% des Kapitals oder der Stimmrechte (gegenwärtig: 10%).
  • Traktandierungsrecht: 0.5% (Publikumsgesellschaften) oder 5% (private Gesellschaften) des Kapitals oder der Stimmrechte (gegenwärtig: 10% oder Aktien im Nennwert von CHF 1 Mio. für alle Gesellschaften).
  • In privaten Gesellschaften können Aktionäre, die über mindestens 10% des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, dem Verwaltungsrat jederzeit (statt wie bisher nur an der GV) Fragen stellen.
  • Aktionäre, die über mindestens 5% des Kapitals oder der Stimmrechte verfügen, können auch ohne Ermächtigung der GV Einsicht in die Geschäftsbücher und Korrespondenzen nehmen, allerdings nur soweit die schutzwürdigen Gesellschaftsinteressen nicht gefährdet werden.

Zusätzlich erfordert die Dekotierung von Aktien neu die Zustimmung der GV, und zwar mit einer Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen und der Hälfte des vertretenen Kapitals.

Generalversammlung

Die Reform modernisiert die GV und erlaubt die Nutzung digitaler Technologien. Sie erlaubt:

  • virtuelle Generalversammlungen; und
  • schriftliche oder elektronische GV-Beschlüsse.

In Publikumsgesellschaften hat der unabhängige Stimmrechtsvertreter die Weisungen der Aktionäre vor der GV vertraulich zu behandeln. Allgemeine Auskünfte über die eingegangenen Weisungen dürfen der Gesellschaft frühestens drei Werktage vor der GV mitgeteilt werden.

Schiedsklauseln

Die Statuten können eine Schiedsklausel für alle gesellschaftsrechtlichen Streitigkeiten vorsehen.

Aktionärsklagen

Die GV kann beschliessen, dass die Gesellschaft eine Rückerstattungsklage oder eine Verantwortlichkeitsklage erstatten muss. Zudem werden die Voraussetzungen für eine Rückerstattungsklage etwas gelockert.

Die relative Verjährungsfrist für Verantwortlichkeitsklagen wird im Einklang mit anderen Verjährungsfristen von fünf auf drei Jahre reduziert.

Sanierungsrecht: Zahlungsfähigkeit im Zentrum

Das Sanierungsrecht wird modernisiert und stellt neben den bisherigen bilanziellen Elementen die Liquidität der Gesellschaft ins Zentrum. Der Verwaltungsrat hat die Liquidität zu überwachen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (Illiquidität) hat der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu treffen und wenn nötig zusätzliche Sanierungsschritte einzuleiten.

Für den Fall der Überschuldung wird klargestellt, dass der Verwaltungsrat die Bilanz nicht deponieren muss, wenn begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüsse, behoben werden kann. Die Forderungen der Gläubiger dürfen jedoch nicht zusätzlich gefährdet werden.

Vergütungen des Topmanagements und «Say on Pay»

Die Reform setzt mehr oder weniger die bisherigen Regeln der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften (VegüV) um. Nebst anderem:

  • sind Ersatzzahlungen bei Stellenantritt zulässig, wenn sie den Verlust von Ansprüchen gegenüber dem alten Arbeitgeber kompensieren;
  • kann die GV variable Vergütungen prospektiv genehmigen; diesfalls ist eine Konsultativabstimmung über den Vergütungsbericht im Folgejahr erforderlich; und
  • sind Entschädigungen aufgrund eines Konkurrenzverbots im Betrag von bis zu 100% der durchschnittlichen Vergütungen der letzten drei Geschäftsjahre der betreffenden Person zulässig.

Geschlechtervertretung: «Comply or Explain»

Einer der umstrittensten Reformpunkte betrifft die Vertretung der Geschlechter im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung grösserer Publikumsgesellschaften. Sofern nicht jedes Geschlecht mit mindestens 30% im Verwaltungsrat bzw. mit mindestens 20% in der Geschäftsleitung vertreten ist, muss die Gesellschaft die Gründe für die Untervertretung und die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts offenlegen. Andere Sanktionen sind nicht vorgesehen. Diese «Comply or Explain»-Regel wird in Bezug auf den Verwaltungsrat fünf Jahre und in Bezug auf die Geschäftsleitung zehn Jahre nach Inkrafttreten der Reform in Kraft treten.

Transparenz von Zahlungen von Rohstoffunternehmen an staatliche Stellen

In Anlehnung an die EU-Richtlinien 2013/34 und 2013/50 müssen grössere Unternehmen, die im Bereich der Rohstoffgewinnung tätig sind, einen Bericht über alle Zahlungen an staatliche Stellen von über CHF 100’000 veröffentlichen.

Inkrafttreten und Handlungsbedarf

Das Datum des Inkrafttretens der Aktienrechtsrevision wird später bekannt gegeben. Wir gehen davon aus, dass die Reform frühestens in der zweiten Hälfte 2021 in Kraft treten wird.

Nach Inkrafttreten der Reform werden die Gesellschaften zwei Jahre Zeit haben, um ihre Statuten gegebenenfalls anzupassen. Genehmigtes Kapital, das bei Inkrafttreten besteht, wird während dieser Übergangsfrist weiterbestehen, wird aber nicht mehr verlängert oder geändert werden können.

Schweizerische Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften sollten ihre Statuten und internen Reglemente überprüfen, um von der grösseren Flexibilität und den neuen Instrumenten profitieren zu können und die Einhaltung der neuen Vorschriften sicherzustellen.

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: