Ablehnung der Konzernverantwortungs-Initiative

Abstract

I. Berichterstattung statt Haftung

Am 29. November 2020 wurde die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Unternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» abgelehnt. Die Initiative hätte eine Verpflichtung der Schweizer Unternehmen zur Einhaltung international anerkannter Menschenrechte und internationaler Umweltstandards durch ihre Tochtergesellschaften und Zulieferer, eine obligatorische Sorgfaltsprüfung und eine Haftung der Muttergesellschaft für Schäden, die von ihren Tochtergesellschaften und Zulieferern in diesem Zusammenhang verursacht werden, eingeführt.

Nachdem die Initiative am Ständemehr scheiterte, wird der indirekte Gegenvorschlag des Schweizer Parlaments (der Gegenvorschlag) in Kürze in Kraft treten. Er stützt sich weitgehend auf EU-Regelungen.

II. Elemente der neuen Transparenz- und Sorgfaltspflichten

Die neuen Vorschriften bezüglich Transparenz- und Sorgfaltspflichten weichen wesentlich von der Konzernverantwortungsinitiative ab. Insbesondere enthalten die neuen Vorschriften keine Haftungsregelung.

Die Hauptelemente der neuen Pflichten sind:

Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange

Gesellschaften des öffentlichen Interesses (d.h. börsenkotierte Gesellschaften, Banken, Versicherungen und andere beaufsichtigte Unternehmen des Finanzsektors), die zusammen mit den von ihnen kontrollierten in- oder ausländischen Unternehmen (die Gruppe) (i) im Jahresdurchschnitt mindestens 500 Vollzeitstellen haben und (ii) entweder eine Bilanzsumme von CHF 20 Millionen oder einen Umsatzerlös von CHF 40 Millionen überschreiten, müssen jährlich über nichtfinanzielle Belange berichten. Die vorgeschlagenen Bestimmungen in Artikel 964bis ff. des Schweizerischen Obligationenrechts zur Transparenz in nichtfinanziellen Belangen basieren auf der Richtlinie der Europäischen Union über die nichtfinanzielle Berichterstattung.

Der Bericht muss diejenigen Angaben enthalten, welche für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit auf ökologische (einschliesslich CO2-Ziele), soziale, Arbeitnehmer-, Menschenrechts- und Antikorruptionsbelange (die Nichtfinanziellen Belange) erforderlich sind.

Nach einer nicht abschliessenden Liste muss der Bericht eine Beschreibung der folgenden Punkte enthalten:

  • das Geschäftsmodell und der verfolgten Konzepte, einschliesslich der angewandten Sorgfaltsprüfung, in Bezug auf die Nichtfinanziellen Belange,
  • die ergriffenen Massnahmen sowie eine Bewertung ihrer Wirksamkeit,
  • die wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit den Nichtfinanziellen Belangen, die sich aus der Geschäftstätigkeit der Gruppe und, soweit relevant und verhältnismässig, aus den Geschäftsbeziehungen, Erzeugnissen oder Dienstleistungen ergeben, und
  • die wesentlichen Leistungsindikatoren bezüglich derartiger Nichtfinanzieller Belange.

In Übereinstimmung mit dem Prinzip «comply or explain» kann ein berichterstattungspflichtiges Unternehmen beschliessen, in Bezug auf gewisse Nichtfinanzielle Belange, bezüglich derer die Gruppe kein Konzept verfolgt, nicht zu berichten. In diesem Fall muss der Bericht eine klare und begründete Erklärung dafür enthalten. Darüber hinaus kann sich der Bericht auf nationale, europäische oder internationale Regelwerke stützen, wie z.B. auf die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen, die Standards der Global Reporting Initiative (GRI) oder andere.

Sowohl der Verwaltungsrat als auch die Generalversammlung der Aktionäre muss den Bericht genehmigen. Der Bericht muss nicht von der Revisionsstelle geprüft werden. Er wird elektronisch veröffentlicht und muss mindestens zehn Jahre lang zugänglich bleiben.

Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Konfliktmineralien und Kinderarbeit

Unternehmen mit Sitz oder Hauptniederlassung in der Schweiz, die Zinn, Wolfram oder Gold enthaltene Mineralien oder Metalle, aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten importieren oder bearbeiten, unterliegen in Bezug auf ihre Lieferkette einer besonderen Sorgfaltspflicht und damit verbundenen Meldepflichten. Dieselben Pflichten gelten für Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen anbieten, bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht wurden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Bundesrat Ausnahmen festlegen.

Diese Verpflichtungen folgen wiederum den Regeln in der EU, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/821 sowie den OECD-Leitsätzen für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Mineralien aus Konflikt- und Hochrisikogebieten. Sie sind in die folgenden fünf Kategorien unterteilt:

  • Errichtung eines Managementsystems mit einer definierten Lieferkettenpolitik und einem System zur Rückverfolgung der Lieferkette,
  • Ermittlung und Bewertung die Risiken schädlicher Auswirkungen in der Lieferkette;
  • Umsetzung eines Risikomanagementplans, der Massnahmen zur Vermeidung oder Minderung der festgestellten Risiken vorsieht;
  • Prüfungen durch Dritte, ob die Sorgfaltspflichten eingehalten werden; und
  • jährliche Berichterstattung über die Einhaltung dieser Verpflichtungen. Der Bericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres elektronisch verfügbar zu machen und muss mindestens zehn Jahre lang zugänglich bleiben.
  • Bussen für Verletzung der Berichtspflichten

Die Nichteinhaltung der neuen Transparenz- und Sorgfaltspflichten ist strafbar. Wer in einem vorgeschriebenen Bericht über Nichtfinanzielle Belange falsche Angaben macht oder die Berichterstattung unterlässt, wird mit einer Geldstrafe von bis zu CHF 100.000 belegt.

III. Inkrafttreten

Wird nicht innerhalb von 100 Tagen nach der offiziellen Veröffentlichung des Gegenvorschlags im Schweizerischen Bundesblatt das fakultative Referendum ergriffen, werden die neuen Transparenz- und Sorgfaltsplichten in Kraft gesetzt, sobald die entsprechende Verordnung finalisiert ist. In diesem Fall sind die Berichterstattung- und Sorgfaltspflichten erstmals im Geschäftsjahr, das ein Jahr nach Inkrafttreten des Gegenvorschlags beginnt, zu beachten. Für Geschäftsjahre, die dem Kalenderjahr entsprechen, wäre dies also voraussichtlich das Geschäftsjahr 2023.

Schweizer Unternehmen, die den neuen Vorschriften unterstehen, ist zu empfehlen, möglichst bald vorbereitende Schritte einzuleiten, um den zusätzlichen Berichts- und Sorgfaltspflichten nachkommen zu können.

Unabhängig vom Inkrafttreten der Transparenz- und Sorgfaltspflichten werden im Rahmen der am 19. Juni 2020 vom Parlament verabschiedeten Aktienrechtsrevision neue Berichtspflichten eingeführt. Diesen Berichtspflichten unterstehen Unternehmen, die direkt oder indirekt über eine kontrollierte Gesellschaft im Bereich der Gewinnung von Mineralien, Erdöl oder Erdgas oder des Einschlags von Holz in Primärwäldern tätig sind und einer ordentlichen Revision nach Art. 727 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts unterstehen. Diese Gesellschaften müssen einen Sonderbericht in Bezug auf Bar- und Sachleistungen an staatliche Behörden veröffentlichen. Meldepflichtig sind nur Zahlungen, die sich aus der Geschäftstätigkeit in denjenigen Geschäftsfeldern, welche die Berichtspflichten auslösen, ergeben, und die sich insgesamt auf CHF 100’000 oder mehr pro Geschäftsjahr belaufen. Der Verwaltungsrat muss den Bericht genehmigen. Der Bericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres elektronisch zur Verfügung gestellt werden und mindestens zehn Jahre lang zugänglich bleiben.

Unternehmen, die mit den oben aufgeführten Rohstoffen handeln, fallen nicht unter die neuen Transparenzverpflichtungen. Der Bundesrat ist jedoch ermächtigt, die Transparenzvorschriften auch für diese Unternehmen für anwendbar zu erklären.

Am 11. September 2020 hat der Bundesrat bekannt gegeben, dass diese Transparenzvorschriften sowie die Regeln über die Vertretung von Frauen und Männern in Verwaltungsräten und Geschäftsleitungen von börsenkotierten Unternehmen bereits am 1. Januar 2021 in Kraft treten, also ein Jahr früher als die übrigen Vorschriften des revidierten Aktienrechtsrechts. Gemäss der geltenden Übergangsbestimmung sind die Berichte erstmals für das Geschäftsjahr zu veröffentlichen, das ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung beginnt, d.h. für die Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2022.

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