Update: Der Bundesrat veröffentlicht die finale Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV

Abstract

Nennenswerte Änderungen zum Entwurf

Heute hat der Bundesrat die Verordnungen zum FIDLEG und zum FINIG verabschiedet. In diesem Update fassen wir die wichtigsten Änderungen in der finalen Finanzdienstleistungsverordnung FIDLEV zum Verordnungsentwurf für Sie zusammen.

Abgrenzungen | Begriffe

Gegenüber dem Vernehmlassungsentwurf wurden einige Abgrenzungen im Rahmen der Begriffsbestimmungen verfeinert bzw. ergänzt. Dazu gehören namentlich die folgenden:

  • Finanzinstrumente:
    Forderungen aus einem Konto- oder Depotvertrag auf Auszahlung oder physische Lieferung von Fremdwährung, Festgeldern oder Edelmetallen sind keine Finanzinstrumente. Somit sind Tätigkeiten mit diesen weder unter der Prospektpflicht, noch unter den Verhaltensregeln des FIDLEG erfasst.
  • Finanzdienstleistungen:
    Klassische Investmentbanking-Tätigkeiten wie etwa M&A Beratung, Beratung zu Kapitalstrukturierungen, Kapitalaufnahmen oder Beratungen zu Unternehmenszusammenschlüssen und Beteiligungserwerben sowie die reine Platzierung von Finanzinstrumenten und damit zusammenhängende Dienstleistungen sind keine Finanzdienstleistungen im Sinne des FIDLEG. Damit unterstehen diese Tätigkeiten nicht den Pflichten und Anforderungen des FIDLEG.
    Die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit Finanzinstrumenten ist nur dann eine Finanzdienstleistung, wenn der kreditgewährende Finanzdienstleister an diesen Geschäften auch beteiligt ist.
    Die Reverse Solicitation-Ausnahme soll für einzelne Finanzdienstleistungen nicht nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Anfrage auf dem Korrespondenzweg erfolgt. Auch z.B. telefonische Anfragen an ausländische Finanzdienstleister auf auschliessliche Initiative des Kunden unterstehen nicht dem FIDLEG.
  • Angebot:
    Die Zurverfügungstellung von Informationen auf Veranlassung oder auf Eigeninitiative eines Kunden ist kein Angebot, sofern keine Werbung vorausgegangen ist.

Offenlegung von Kosten oder Gebühren

Wenn die mit einer Finanzdienstleistung verbundenen Kosten nicht im Voraus oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand genau zu bestimmen sind, sind diese annäherungsweise oder in Bandbreiten anzugeben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, so genügt es neuerdings, wenn dies offengelegt und ein Risikonachweis gemacht wird.

Basisinformationsblatt

Ein Basisinformationsblatt gilt nur als vorhanden i.S.d. Art. 8 Abs. 4 FIDLEG und muss einem Privatkunden bei einer execution-only Transaktion zur Verfügung gestellt werden, wenn es mit verhältnismässigem Aufwand gefunden werden kann.

Ein Privatkunde kann bei einer execution-only Transaktion in einer in Text nachweisbaren Form zustimmen, das Basisinformationsblatt jeweils erst nach Abschluss des Geschäfts zu erhalten.

Für Finanzinstrumente, die für einzelne Gegenparteien besonders geschaffen werden, muss kein Basisinformationsblatt erstellt werden. Hier gibt es auch keinen eigentlichen Ersteller. Diese Bestimmung zielt insbesondere auf bilaterale Derivate ab.

Unzulässige Verhaltensweisen von Finanzdienstleistern

Die Abrechnung eines vom tatsächlich erzielten Abschlusskurs abweichenden Preises bei der Abwicklung von Kundenaufträgen wurde in den Katalog von in jedem Fall unzulässiger Verhaltensweisen aufgenommen.

Beraterregister – Ausnahmen für ausländische Finanzdienstleister

Die Voraussetzung der konsolidierten Aufsicht durch die FINMA wurde gestrichen. Somit sind neu Kundenberater von allen im Ausland prudenziell überwachten ausländischen Finanzdienstleistern von der Registrierungspflicht ausgenommen, wenn sie ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Prospektrecht

Im Fall von öffentlichen Umtauschangeboten, bei denen ein Angebotsprospekt nach FinfraG erstellt wird, gilt dieser als gleichwertig und muss kein anderer Prospekt erstellt werden. Falls es wesentliche Strukturveränderungen gibt, kann eine Prüfstelle vom Emittenten zur Sicherstellung der Gleichwertigkeit verlangen, dass die wesentlichen Strukturveränderungen in pro forma Finanzformationen abgebildet werden.

Die Anforderungen an die Bankenbestätigung wurden beschränkt. Es müssen nur noch diejenigen Prospektangaben nach den Anhängen 1–5 verfügbar sein oder verfügbar gemacht werden, welche für den Anlageentscheid von Bedeutung sind.

Ad hoc und andere Meldungen von Tatsachen am relevanten Handelsplatz gelten nicht automatisch als (genehmigter) Nachtrag. Vielmehr können diese im Einzelfall an die Prüfstelle gemeldet und so als Nachtrag verwendet werden. Nicht preisrelevante Entwicklungen führen somit z.B. nicht mehr automatisch zu einer Verlängerung der Angebotsfrist.

Ausländische Prospekte kommen nur dann für eine automatische Anerkennung in Frage, wenn sie in einer Amtssprache oder in Englisch verfasst sind.

Übergangsbestimmungen

Das FIDLEG tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sehen jedoch zum Teil eine schrittweise Einführung bis zum 1. Januar 2022 vor. Die Prospektpflicht nach dem FIDLEG gilt frühestens ab dem 1. Oktober 2020 oder – falls später – sechs Monate nach Bewilligung einer Prüfstelle.

Würdigung

Mit Publikation der finalen Verordnungen besteht nun die notwendige Klarheit, um die erforderlichen Analysen vornehmen und Vorbereitungshandlungen umsetzen zu können. Finanzdienstleister und andere Betroffene wissen nun auch, bis wann diese Arbeiten spätestens abgeschlossen sein sollten.

If you have any queries related to this Bulletin, please refer to your contact at Homburger or to: