Revision der Schweizerischen Zivilprozessordnung

Abstract

Überblick über die geplanten Änderungen

Am 2. März 2018 gab der Bundesrat einen Vorentwurf für eine Teilrevision der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) in die Vernehmlassung. Diese wurde am 11. Juni 2018 abgeschlossen.

Gestern hat der Bundesrat nun den definitiven Revisionsentwurf sowie die dazugehörige Botschaft veröffentlicht. Dies gibt Anlass, die wichtigsten Punkte der beabsichtigten Revision hervorzuheben.

Überblick über das Revisionsvorhaben 

Mit der Revision der ZPO verfolgt der Bundesrat das Ziel, Privatpersonen und Unternehmen den Zugang zum Gericht zu erleichtern und dadurch die Rechtsdurchsetzung zu verbessern. Die Kernpunkte des Entwurfs bilden die Anpassung des Prozesskostenrechts und die vereinfachte Koordination mehrerer Ansprüche in einem Verfahren.

Der ursprünglich ebenfalls verfolgte Ansatz, wonach die Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes hätten verstärkt werden sollen, wurde aufgrund der daran geäusserten Kritik einstweilen ausgeklammert und soll separat behandelt werden. Dafür will der Bundesrat neu die Möglichkeit schaffen, internationale Handelsgerichte zu etablieren.

Der Bundesrat hält unter anderem an folgenden Aspekten der Revision fest

Abbau von Kostenschranken

Die Neuregelungen zu den Gerichtskostenvorschüssen und zur Liquidation der Prozesskosten sollen den Zugang zum Gericht erleichtern. Zukünftig darf der zu Prozessbeginn zu leistende Vorschuss an die Gerichtskosten nur noch maximal die Hälfte der mutmasslichen Kosten betragen (Art. 98 E-ZPO). Da die Mehrheit der Kantone in der Vernehmlassung eine ablehnende Haltung gegen diese Änderung eingenommen hatte, entschied sich der Bundesrat, einen Ausnahmekatalog in Art. 98 Abs. 2 E-ZPO aufzunehmen. Danach darf in gewissen Fällen, namentlich bei Schlichtungsgesuchen, in bestimmten summarischen Verfahren, in Rechtsmittelverfahren und in Verfahren vor einzigen kantonalen Instanzen, weiterhin ein Vorschuss bis zur Höhe der gesamten mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden.

Ausserdem sollen die Gerichtskosten bei ihrer Auferlegung nicht mehr zuerst aus den von der klagenden Partei geleisteten Vorschüssen bezogen und dieser bloss ein Rückgriffsrecht gegenüber der beklagten Partei eingeräumt werden. Grundsätzlich sollen die Gerichtskosten vielmehr von derjenigen Partei bezogen werden, der sie letztlich auferlegt werden (Art. 111 Abs. 1 E-ZPO). Damit wird das Inkassorisiko für die Gerichtskosten in Fällen, in denen die klagende Partei obsiegt, auf den Staat übertragen.

Weiter soll die unentgeltliche Prozessführung auch in Verfahren betreffend vorsorgliche Beweisführung gewährt werden können (Art. 118 Abs. 2 E-ZPO). Damit soll die anderslautende Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgehoben werden, die das Instrument der vorsorglichen Beweisführung insbesondere in Fällen betreffend streitige Gesundheitsbeeinträchtigungen stark limitiert hatte.

Erleichterung der Verfahrenskoordination

Künftig soll eine Partei auch dann mehrere Ansprüche in derselben Klage vereinen können, wenn für diese Ansprüche zwar eine unterschiedliche sachliche Zuständigkeit oder Verfahrensart vorgesehen ist, diese aber nur auf dem Streitwert beruht. Im Falle unterschiedlicher Verfahrensarten sollen die Ansprüche dabei gemeinsam im ordentlichen Verfahren behandelt werden (Art. 90 Abs. 1 E-ZPO).

Auch die Widerklage soll verfahrensübergreifend im ordentlichen Verfahren möglich sein. Einerseits soll dies im Falle der negativen Feststellungsklage in Reaktion auf eine Teilklage gelten, andererseits im Fall einer Widerklage, die bloss aufgrund des Streitwerts im vereinfachten Verfahren zu behandeln wäre (Art. 224 Abs. 1bis E-ZPO).

Die Bezifferung einer Streitverkündungsklage soll zudem nicht mehr erforderlich sein, wenn die Klage auf Ersatz dessen gerichtet ist, zu dem die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird (Art. 82 Abs. 1 E-ZPO).

Ausbau des Schlichtungsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren wird punktuell ausgebaut, indem die Kompetenz der Schlichtungsbehörde erweitert wird. So soll die Schlichtungsbehörde den Parteien bis zu einem Streitwert von CHF 10’000 einen Urteilsvorschlag unterbreiten können (Art. 210 Abs. 1 E-ZPO). Ausserdem soll bei gewissen Streitigkeiten vor einzigen kantonalen Instanzen sowie Handelsgerichten ein freiwilliges Schlichtungsverfahren eingeführt werden (Art. 199 Abs. 3 E-ZPO).

Schaffung eines Mitwirkungsverweigerungsrechts für Unternehmensjuristen

Unternehmensjuristen sollen sich künftig unter bestimmten Umständen auf ein zivilprozessrechtliches Mitwirkungsverweigerungsrecht berufen können (Art. 160a E-ZPO). Dabei geht es im Kern um die Beseitigung prozessualer Nachteile schweizerischer Unternehmungen in anderen Staaten, die für ihre eigenen Angehörigen ein solches Privileg kennen. In der Vernehmlassung sprach sich eine Mehrheit – insbesondere aus der Wirtschaft – für diese Änderung aus. Die Kantone konnten sich mit ihrer mehrheitlich ablehnenden Haltung dagegen nicht durchsetzen. Der Bundesrat übernimmt diesen Punkt daher unverändert in seinen Entwurf.

Urkundenbegriff

Privatgutachten sollen neu nicht mehr als blosse Parteibehauptungen gelten, sondern als Urkunden behandelt werden (Art. 177 E-ZPO). Inhaltlich sollen sie allerdings der freien Beweiswürdigung unterliegen.

Der Bundesrat verzichtet auf folgende Revisionsvorhaben

Kollektiver Rechtsschutz

Aufgrund grossen Widerstands in der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Vorschläge zur Stärkung der kollektiven Rechtsdurchsetzung aus der Vorlage herausgelöst, um sie später separat zu behandeln.

Superprovisorische Massnahmen

Der Bundesrat verzichtet auch darauf, neu vorzusehen, dass ein Entscheid, mit dem eine superprovisorische Massnahme abgewiesen wird, der gegnerischen Partei nicht zugestellt wird, bis über die Beschwerde gegen den Entscheid entschieden ist. Nach heutiger Rechtsprechung ist gegen solche Entscheide gar keine Beschwerde zulässig.

Der Bundesrat führt neue Revisionspunkte ein

Schaffung der Grundlagen für internationale Handelsgerichte

Den Kantonen soll neu ermöglicht werden, spezialisierte Gerichte bzw. Gerichtskammern für internationale Handelsstreitigkeiten zu schaffen. Insbesondere sollen sie bestimmen können, dass für internationale kommerzielle Streitigkeiten die Zuständigkeit der Handelsgerichte vertraglich vereinbart werden kann (Art. 6 Abs. 4 E-ZPO). Ausserdem sollen die Kantone zulassen können, dass Verfahren in englischer Sprache geführt werden oder auch in Landessprachen, die am Gerichtsort nicht Amtssprache sind (Art. 129 Abs. 2 E-ZPO). Damit übereinstimmend sollen sich die Parteien im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht ebenfalls der englischen Sprache bedienen können, wenn das Verfahren bereits vor der Vorinstanz in dieser Sprache geführt wurde (Art. 42 Abs. 1bis E-BGG).

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