Revision der SIX-Regularien zur Ad hoc-Publizität

Abstract

Per 1. Juli 2021 tritt eine Revision der Regularien der SIX Swiss Exchange zur Ad hoc-Publizität und Corporate Governance in Kraft. Die Revision bringt einige praxisrelevante Neuerungen für Emittenten von an der SIX Swiss Exchange kotierten Beteiligungs- und Forderungsrechten. Die wichtigsten Änderungen sind wie folgt:

  • Die SIX schafft die «per se»-kursrelevanten Tatbestände ab, d.h. die Pflicht zur Veröffentlichung gewisser Tatsachen unabhängig davon, ob im konkreten Fall ein Kursbeeinflussungspotenzial bestand.
  • Mitteilungen, die kursrelevante Tatsachen enthalten, sind explizit als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen, um sie von anderen Mitteilungen zu unterscheiden.
  • Emittenten müssen interne Regelungen und Prozesse erlassen, welche die Entscheidfindung über den Aufschub der Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache (z.B. einer geplanten M&A-Transaktion) regeln.

Neuerungen

Abschaffung der «per se»-Tatbestände

Die Regularien der SIX Exchange Regulation (SER) zur Ad hoc-Publizität verlangen – gewisse Ausnahmen vorbehalten – die umgehende Offenlegung kursrelevanter Tatsachen, welche im Tätigkeitsbereich eines Emittenten eingetreten sind, über spezifische Informationskanäle.

SER ging in ihrer Praxis – ohne regulatorische Grundlage – von sog. «per se»-Tatbeständen aus, d.h. von Tatsachen, die stets und somit unabhängig von den Umständen des Einzelfalls als kursrelevant qualifizierten. Die Revision stellt nun klar, dass es keine «per se»-Tatbestände gibt, mit einer Ausnahme: Geschäfts- und Zwischenberichte sind stets mit einer Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen. In allen übrigen Fällen muss der Emittent im Einzelfall prüfen, ob eine Tatsache kursrelevant ist oder nicht.

Diese Revision beendet formell die bisherige Praxis, gemäss welcher alle Änderungen im Verwaltungsrat und in der Geschäftsleitung per se kursrelevant waren. In Zukunft müssen Emittenten wie bei jedem anderen Ereignis eine Prüfung des konkreten Einzelfalls vornehmen. Diese begrüssenswerte Klarstellung wird Personalentscheide und -wechsel wie auch Verhandlungen mit neuen Geschäftsleitungsmitgliedern vereinfachen.

Kennzeichnung als «Ad hoc-Mitteilung»

Mitteilungen, mit welcher ein Emittent eine kursrelevante Tatsache veröffentlicht, sind neu einleitend explizit als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Art. 53 KR» zu kennzeichnen (sog. Flagging). Diese Regelung gilt bereits in zahlreichen anderen europäischen Ländern.

Mitteilungen vorwiegend zu Vermarktungszwecken dürfen nicht als Ad hoc-Mitteilungen veröffentlicht werden. SER stellt eine entsprechende Sanktionierung in Aussicht.

Erlass interner Regularien betreffend Bekanntgabeaufschub

Der Emittent kann die Bekanntgabe einer kursrelevanten Tatsache (z.B. einer geplanten M&A-Transaktion) aufschieben, sofern – neben anderen Voraussetzungen – die Vertraulichkeit der Tatsache gewährleistet ist. Neu wird explizit verlangt, dass der Emittent die Vertraulichkeit mit angemessenen und nachvollziehbaren internen Regelungen oder Prozessen zu gewährleisten hat. Der Emittent muss insbesondere organisatorische Massnahmen ergreifen, damit vertrauliche Tatsachen nur an Personen weitergegeben werden, die diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigen (need to know).

Damit dürfte im Wesentlichen der Erlass interner Reglemente mit klar definierten Prozessen und Zuständigkeiten gemeint sein, welche etwa das Führen von Insiderlisten, das Einholen von Vertraulichkeitserklärungen oder die Einführung von Informationsbarrieren und anderen technischen Schutzvorrichtungen vorschreiben. Für die Emittenten ergaben sich ähnliche Pflichten bereits bisher aus dem Insiderrecht, weshalb diese Änderungen in der Praxis in unserer Einschätzung nicht zu grossen Anpassungen führen dürften. Wichtig ist hier allerdings, die Regelungen und Prozesse sauber zu dokumentieren.

Separates Verzeichnis mit den Ad hoc-Mitteilungen der letzten drei Jahre auf der Website des Emittenten

Ad hoc-Mitteilungen sind auf der Website des Emittenten neu in einem separaten Verzeichnis und unter Angabe des Datums der Verbreitung in chronologischer Reihenfolge aufzuschalten. Ad hoc-Mitteilungen müssen neu während mindestens 3 Jahren (bisher 2 Jahren) abrufbar sein.

Einreichung von Ad hoc-Mitteilungen ausschliesslich über Connexor Reporting

Ab 1. Oktober 2021 müssen Emittenten primärkotierter Beteiligungsrechte der SER ihre Ad hoc-Mitteilungen ausschliesslich über die elektronische Meldeplattform «Connexor Reporting» übermitteln.

Offenlegung der generellen Handelssperrzeiten im Corporate Governance-Bericht

Neu sind im Corporate Governance-Bericht Angaben zu den «generellen Handelssperrzeiten» (sog. general blackout periods) zu machen. Gemäss der revidierten SIX Richtlinie betr. Informationen zur Corporate Governance sind etwa die Fristen, die Adressaten, der Umfang und allfällige Ausnahmen von den Handelssperrzeiten darzulegen. Im Einzelfall angeordnete Handelssperrzeiten (sog. special blackout periods), z.B. im Falle eines Bekanntgabeaufschubs, müssen entsprechend nicht veröffentlicht werden.

Weitere, im Wesentlichen redaktionelle Anpassungen

Anpassungen in der Definition der Kursrelevanz

Neu gelten als kursrelevant «Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen» (bisher: «die geeignet sind, zu einer erheblichen Änderung der Kurse zu führen»). Die Angleichung an die Definition der Kursrelevanz im Insiderrecht ist zu begrüssen; eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. Auch die Streichung des Wortes «potentiell» [kursrelevant] im Titel ist eine rein redaktionelle Anpassung.

Ex-ante Beurteilung der Kursrelevanz durch den Emittenten als Ermessensentscheid

Wie bislang gilt eine Kursänderung als erheblich, wenn sie das übliche Mass der Kursschwankungen des jeweiligen Emittenten deutlich übersteigt. Die bisherige Praxis, wonach die Kursrelevanz im konkreten Einzelfall ex ante durch den Emittenten zu beurteilen ist, wird in den Regularien festgeschrieben. Weiterhin gibt es keine fix definierten, allgemeinverbindlichen Prozentzahlen oder numerischen Grenzwerte, um die Qualifikation als kursrelevante Tatsache vorzunehmen.

Neu wird festgehalten, dass der Emittent den Entscheid im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens treffen muss, unter Berücksichtigung der gesellschaftsinternen Kompetenzordnung. Das ist u.E. ein Verweis auf die business judgment rule: sofern der Entscheidprozess korrekt abgelaufen ist und auf angemessener Informationsgrundlage zustande kam, sollte sich SER bei der Überprüfung des Entscheids des Emittenten Zurückhaltung auferlegen. Die gesellschaftsinterne Kompetenzordnung darf auch dann eingehalten werden, wenn damit allenfalls Zeit bis zur Entscheidfindung verstreicht, solange eine «zeitnahe» Erfüllung der Informationspflichten gewährleistet ist.

Verweis auf den «verständigen» Marktteilnehmer

Bezüglich der Kursrelevanz wird neu auf den Anlageentscheid des verständigen (statt des durchschnittlichen) Marktteilnehmers abgestellt (auf Englisch: «reasonable investor»). Es dürfte sich dabei um eine rational handelnde Person handeln, die über Kenntnisse zum Finanzmarkt verfügt, aber nicht ein professioneller Anleger ist. Auch diese Angleichung an das Insiderrecht und internationale Standards ist zu begrüssen.

Rundschreiben Nr. 1 des Issuers Committee

Hinweise zur Auslegung der revidierten Bestimmungen durch SER können dem neuen Rundschreiben Nr. 1 des Issuers Committee vom 10. März 2021 entnommen werden. Der Kommentar der SER zur Richtlinie Ad hoc-Publizität vom 1. November 2011 wurde bislang noch nicht aktualisiert.

Die revidierten Regularien können wie folgt heruntergeladen werden: Kotierungsreglement; Richtlinie betr. Ad Hoc-Publizität; Richtlinie Corporate Governance.

Homburger Webinar

Am 9. Juni 2021 veranstalteten wir ein Webinar zu den neuen Ad hoc-Publizitätsreglen. Sie können die Präsentation hier herunterladen und sich den Webcast hier ansehen (beides auf Englisch):

Falls Sie Fragen zu diesem Bulletin haben, wenden Sie sich bitte an Ihren Homburger Kontakt oder an: