Praxisänderung im Mehrwert­steuerrecht

Abstract

Die eidgenössische Steuerverwaltung änderte per 1. Januar 2021 ihre Praxis zum Ort der Leistung bei Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe. Diese Praxisanpassung führt dazu, dass international tätige gemeinnützige Institutionen zukünftig in erheblichem Umfang von der schweizerischen Mehrwertsteuer entlastet werden sowie für die Vergangenheit bezahlte Bezugssteuern zurückfordern können.

Steuerliche Erleichterungen für gemeinnützige Organisationen

Hintergrund: finale Mehrwertsteuerbelastung

Die Steuerbefreiung für gemeinnützige Institutionen (primär Stiftungen und Vereine) erstreckt sich nur auf die Gewinn- und Kapitalsteuer, nicht jedoch auf die Mehrwertsteuer. Da gemeinnützige Institutionen vielfach auch nicht als Steuerpflichtige für die Mehrwertsteuer registriert sind, können sie die ihnen in Rechnung gestellte Steuer nicht als Vorsteuer zurückfordern. Mithin stellt die Mehrwertsteuer für solche gemeinnützigen Institutionen eine finale Steuerbelastung dar.

Dienstleistungsbezug aus dem Ausland

In den vergangenen Jahren erfolgte eine starke Professionalisierung des gemeinnützigen Bereichs, insbesondere in der Evaluation der zu fördernden Projekte, der Projektkoordination und der Rechenschaftsablage gegenüber Spendern und Behörden. Haben diese Dienstleister ihren Sitz im Ausland (bspw. am Ort der Fördertätigkeit) und übersteigen die von ihnen erbrachten Dienstleistungen einen Betrag von CHF 10’000 pro Jahr, ist die gemeinnützige Institution als Leistungsempfängerin verpflichtet, die Mehrwertsteuer (in Form der Bezugssteuer) mit der ESTV abzurechnen und abzuführen. Befinden sich diese im Inland, verrechnen sie der gemeinnützigen Institution die Mehrwertsteuer direkt mit der Rechnung.

Beispiel: Die gemeinnützige, nicht mehrwertsteuerpflichtige Charity Stiftung mit Sitz in der Schweiz möchte Hilfsprojekte in Somalia unterstützen. Zu diesem Zweck beauftragt die Charity Stiftung die Evaluation Ltd. mit Sitz in UK, verschiedene lokale Hilfsprojekte im Hinblick auf Effizienz, Auswirkung und Nachhaltigkeit zu evaluieren sowie nach dem Projektstart inhaltlich zu begleiten. Die Evaluation Ltd. stellt eine Rechnung über umgerechnet CHF 280’000. Gestützt auf die bisherige Praxis hat die Charity Stiftung auf diesem Betrag von sich aus die Mehrwertsteuer (Bezugsteuer) in Höhe von CHF 21’560 zu deklarieren und der ESTV zu überweisen. Dabei handelt es sich um Steueraufwand der Charity Stiftung, welchen sie vollumfänglich aus ihrem Spendenaufkommen bestreiten muss.

Bisherige Praxis der ESTV

Die Erhebung der Mehrwertsteuer setzt voraus, dass der Ort der Leistung im Inland liegt. Grundsätzlich gilt dabei das Empfängerortsprinzip (d.h. der Ort der Leistung bei einem schweizerischen Empfänger ist die Schweiz); eine Ausnahme ist indes für Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe vorgesehen. In diesen Fällen ist der Leistungsort derjenige Ort, für den die Dienstleistung bestimmt ist (Bestimmungslandprinzip, Art. 8 Abs. 2 lit. g MWSTG; üblicherweise das Ausland). Bis anhin legte die ESTV diese Ausnahme äusserst restriktiv aus und unterstellte damit eine Vielzahl von Dienstleistungen im gemeinnützigen Bereich der Mehrwertsteuer (vgl. Ziff. 5.3.1 und 5.3.2 der MWST Branchen-Info 22).

Praxisänderung seit 1. Januar 2021

Neu gelten nach Praxis der ESTV folgende Voraussetzungen für die Qualifikation als Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe (Art. 8 Abs. 2 lit. g MWSTG):

  1. Die auftraggebende Institution erfüllt die Voraussetzungen an die Gemeinnützigkeit i. S.v. Art. 56 lit. g DBG resp. Art. 3 lit. j MWSTG;
  2. die an die auftraggebende Institution erbrachte Leistung betrifft bzw. umfasst ein konkretes Projekt und bezieht sich auf eine vordefinierte Region ein vordefiniertes Land;
  3. das Projekt entspricht der Definition der Entwicklungszusammenarbeit und humanitären Hilfe gemäss dem Bundesgesetz über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe;
  4. das Projekt darf weder direkt noch indirekt den unternehmerischen Bereich des Stifters bzw. eines wiederkehrenden Geldgebers fördern oder unterstützen (z. B. neue Absatzmärkte erschliessen, Produkte lancieren oder Werbeleistungen erbringen). Reine Bekanntmachungsleistungen (Nennung des Stifters resp. Geldgebers in neutraler Form, allenfalls mit Logo, vgl. Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWSTG) sind indes unschädlich.

Die angepasste Ziff. 5.3.3 der MWST Branchen-Info 22 (Hilfsorganisationen, sozialtätige und karitative Einrichtungen) kann hier aufgerufen werden.

Sofern die genannten Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen diese Dienstleistungen aufgrund des ausländischen Leistungsortes nicht der Schweizer Mehrwertsteuer. Die Charity Stiftung, im vorne erwähnten Beispiel, müsste neu keine Bezugsteuer auf den Dienstleistungen abrechnen, welche sie von der Evaluation Ltd. bezieht. Auch inländische Leistungserbringer (bspw. Strategie‑ und Rechtsberatung sowie Beratung im Zusammenhang mit der Projektevaluation etc.) können ihre Dienstleistungen unter den genannten Voraussetzungen mehrwertsteuerfrei in Rechnung stellen.

Von der Praxisänderung profitiert insbesondere auch der stark wachsende Bereich des «Impact Investing» resp. der «Angel Investments». Sofern ausnahmsweise ein Ertrag aus einem erfolgreichen Projekt resultiert (Return on Investment), fliesst dieser nicht an den Stifter zurück, sondern wird von der gemeinnützigen Institution für andere Hilfsprojekte verwendet. Mithin besteht in diesem Bereich kein Widerspruch zur Voraussetzung in Ziff. 4 vorne (keine Verwendung für den unternehmerischen Bereich des Stifters resp. eines wiederkehrenden Geldgebers). Wir empfehlen jedoch, dies für den Einzelfall im Rahmen einer Rulinganfrage von der ESTV bestätigen zu lassen.

Schliesslich kann unter den genannten Voraussetzungen rückwirkend für die noch nicht verjährten Steuerperioden (üblicherweise die letzten fünf Jahre) die bereits bezahlte Bezugsteuer von der ESTV zurückgefordert werden.

Zusammenfassend stellt die Praxisänderung eine willkommene und lang erwartete Entlastung für international tätige gemeinnützige Organisationen mit Sitz in der Schweiz dar. Infolgedessen können gemeinnützige Einrichtungen Spendengelder nun vollumfänglich für die Zweckverfolgung einsetzen.

 

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